Ist meine Dienstreise angemessen?
Was Bürgermeister:innen beachten müssen, um dienstliche Reisen rechtskonform durchzuführen.
Wenn Bürgermeister:innen sich Reisekosten erstatten erlassen, melden die Aufsichtsbehörden gelegentlich Bedenken an – vor allem bei Veranstaltungen, die dazu dienen, Erfahrungen auszutauschen und sich zu vernetzen. Häufigster Kritikpunkt: Die Reisen seien nicht notwendig gewesen, um den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen. Was aber bedeutet das genau?
Fortbilden und vernetzen
Die Dienstpflichten kommunaler Amtsträger:innen ergeben sich in der Regel nicht aus ihrem Dienstvertrag, sondern aus ihrer kommunalverfassungsrechtlichen Position und dem Berufsbild. Hierbei bestehen landesrechtliche Unterschiede. Grundsätzlich müssen Bürgermeister:innen die Kenntnisse und Erfahrungen, die sie für das Amt brauchen, nicht von vornherein mitbringen. Sie müssen sich allerdings rechtmäßig verhalten und ihre Aufgaben sachgemäß erfüllen. Dies ist allerdings kaum möglich, ohne sich selbstständig zu informieren, fortzubilden und zu vernetzen.
Grundsätzlich gilt: Beamt:innen können sich Reisekosten erstatten lassen, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig waren. Eine Dienstreise muss also aus der Perspektive zweckmäßig und wirtschaftlich denkender Beamt:innen sinnvoll sein, um die jeweilige dienstliche Angelegenheit voranzubringen. Diese Voraussetzung erfüllen die Dauer und die Kosten einer Dienstreise nur dann, wenn sie grundsätzlich notwendig und angemessen sind, entschied das Verwaltungsgericht Bayreuth im Jahr 2012 (B 5 K 11.533).
Angemessener Aufwand
Bürgermeister:innen entscheiden auf Grundlage des einschlägigen Landesreisekostenrechts selbst, ob sie eine Dienstreise durchführen sollten. Sie müssen beurteilen, ob sie notwendig ist, um dienstliche Zwecke zu erfüllen, und ob ihr Aufwand angemessen ist. Ob eine Reise dienstliche Zwecke erfüllt, hängt auch davon ab, welche Aufgaben die von ihnen repräsentierte Kommune übernimmt.
Bei Themen, die nicht zum Aufgabenbereich der Kommune gehören, müssen Bürgermeister:innen besondere Gründe finden, weshalb eine Reise in deren Interesse sein soll. Eine Missbrauchskontrolle muss sich daran orientieren, welche Kosten entstehen und wie lange die Dienstreise dauert. Und es spielt eine Rolle, wer die Veranstaltung ausrichtet – etwa bei Parteiveranstaltungen. Ein weiteres Kriterium ist, ob es ein klar hervortretendes überwiegendes Privatinteresse an der Dienstreise gibt.
Ansprechpartner:
Arne Ferbeck
Kontakt
Prof. Dr. Rainer Bernnat
Partner
Frankfurt am Main