Strategische Umweltprüfung beachten

Mit § 13b des Baugesetzbuchs (BauGB) hat der Gesetzgeber es vereinfacht, Wohnraum zu schaffen.

Nun stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fest, dass es gegen die EU-Richtlinie über die strategische Umweltprüfung verstößt, wenn Kommunen bei der Erstellung von Bebauungsplänen keine Umweltprüfung durchführen. Im verhandelten Fall hatte eine Kommune einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB erstellt – allerdings ohne Umweltprüfung.
§ 13b BauGB durfte in dem konkreten Fall nicht angewendet werden, weil das Unionsrecht der Europäischen Union Vorrang hat. Diesem zufolge ist bei Bebauungen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, immer eine Umweltprüfung erforderlich. Dass sie nicht erfolgt war, wertete das BVerwG als beachtlichen Verfahrensmangel.

Ansprechpartner:
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