Uneinigkeit bei der Drei-Tages-Fiktion

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg und das FG Münster sind sich bei der Anwendung der Drei-Tages-Fiktion uneinig.

Der Drei-Tages-Fiktion zufolge gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordung grundsätzlich am dritten Tag nach der Postaufgabe als bekanntgegeben. Diese Zugangsvermutung ist auch gültig, wenn an zwei Tagen keine Zustellung stattfindet – etwa wegen arbeitsfreier Tage oder Personalausfall innerhalb der Drei-Tages-Frist.

Genau dies sah das FG Berlin-Brandenburg im Jahr 2022 anders: Die Drei-Tages-Fiktion gelte nicht, wenn innerhalb der Drei-Tages-Frist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen planmäßig keine Zustellung erfolgt. Das FG Münster folgte dieser Sichtweise in einem aktuellen Urteil nicht und hat die Revision zugelassen.

Ansprechpartnerin:
Vera Ribbentrup

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