Gesetzesnovellierung: 3. Neues Kommunales Finanzmanagement-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen – 3. NKFWG NRW bringt Erleichterungen
Das 3. NKFWG NRW, das am 5. März 2024 verkündet und mit Wirkung zum 31. Dezember 2023 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, ein klares Ausgleichssystem für die kommunale Finanzwirtschaft in Nordrhein-Westfalen zu schaffen.
Dazu enthält es Ergänzungen und Anpassungen bestehender Regelungen zur Darstellung des Haushaltsausgleichs im kommunalen Plan und im Jahresabschluss. Zu den wesentlichen Änderungen gehören die Einführung einer Buchführungspflicht für Kommunen nach handelsrechtlichen Grundsätzen, die Rotations- und Wechselpflicht für Abschlussprüfer nach fünf Jahren und die Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB auf juristische Personen der Gemeinden und Eigenbetriebe bei der Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen.
Die Buchführungspflicht ergänzt die allgemeinen Haushaltsgrundsätze aus § 75 Abs. 1 GO NRW und soll die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde transparenter machen. Die Buchführung erfolgt in Form der doppelten Buchführung und berücksichtigt die besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen.
Das Gesetz fördert zudem eine nachhaltige Finanzwirtschaft der Gemeinden, indem es Änderungen an der Ausgleichsrücklage und der Haushaltssicherungspflicht vornimmt. Die Ausgleichsrücklage ist ein gesonderter Posten innerhalb des bilanziellen Eigenkapitals, der zur Deckung von Fehlbeträgen oder zur Finanzierung von Investitionen verwendet werden kann. Die Haushaltssicherungspflicht verpflichtet die Gemeinden, bei einem strukturellen Haushaltsdefizit einen Haushaltssicherungsplan aufzustellen, der den Haushaltsausgleich innerhalb eines bestimmten Zeitraums wiederherstellt.
Schließlich erleichtert das Gesetz die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts der Kommunen sowie bei Eigenbetrieben gem. Eigenbetriebsverordnung NRW, indem es die Vorschriften des Dritten Buches des HGB, mit Ausnahme von § 286 Abs. 4 HGB, auf sie überträgt. Damit werden die bisher geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften durch eine differenzierte Regelung anhand der vier im HGB normierten Gesellschaftsgrößen ersetzt. Die Größenbestimmung einer Gesellschaft richtet sich nach § 267 HGB und hängt von der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der durchschnittlichen Jahresbeschäftigtenanzahl ab. Aktuell wurden die Schwellenwerte angepasst (siehe unten). Je nach Größe ergeben sich Erleichterungen bei der Bilanzierung und Berichterstattung. So ist die Verpflichtung zur Erstellung des Lageberichts (einschließlich des Nachhaltigkeitsberichts) nicht mehr unabhängig von der Unternehmensgröße und Rechtsform, sondern richtet sich nun nach den Vorschriften des Dritten Buches des HGB.
Fortan entfällt weiterhin die Prüfungspflicht für kleine Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, an denen eine Gemeinde beteiligt ist (§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 GO NRW). Solange sich aber noch an § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 GO NRW a.F. angelehnte Regelungen in den Gesellschaftsverträgen befinden, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden müssen, gelten diese fort.
Zudem besteht Anpassungsbedarf in den Gesellschaftsverträgen, da die individualisierte Ausweisungspflicht des § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW aF durch die Novellierung ersatzlos gestrichen wurde. Für Eigenbetriebe und für Unternehmen im Geltungsbereich der KUV NRW soll es bei der größenunabhängigen Prüfungspflicht bleiben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EigVO NRW, § 22 Abs. 2 Satz 1 KUV-NRW-E).
Die Rotations- und Wechselpflicht für Abschlussprüfer soll die Unabhängigkeit und Qualität der Prüfung erhöhen. Es wurde eine Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer von Gemeinden § 102 Abs. 2 S. 2 GO NRW sowie kommunalen Eigenbetrieben § 21 Abs. 2 S. 3 EigVO NRW eingeführt. Die genannten Vorschriften sehen eine Pflicht zur externen Rotation nach fünf Jahren vor. Es gilt aber eine Übergangsfrist (Art. 8 Abs. 3 3. NKFWG NRW). Die Verpflichtung zur externen Rotation wird somit nicht rückwirkend ab dem 31. Dezember 2023 eingeführt, sondern gilt für Beauftragungen, die nach der Verkündung des Gesetzes erfolgen. Auf diese Weise wurden nicht nur die echte Rückwirkung des Gesetzes, sondern auch unverhältnismäßige Härten verhindert.
HGB-Novellierung
Das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Es ist am 17.04.2024 in Kraft getreten.
Die Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung für kleine und mittelständische Unternehmen wurden angehoben. Die Anhebung der Schwellenwerte ist Teil des Entbürokratisierungspakets der Bundesregierung. Die Novellierung stärkt insbesondere kleine und mittelständische Betriebe, die durch die teils umfassenden Bilanzierungs- und Berichtspflichten besonders belastet sind.
Die Änderungen dienen der Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht. Die monetären Schwellenwerte legen fest, ob ein Unternehmen von einem „Kleinstunternehmen“ zu einem „kleinen“ Unternehmen, von einem „kleinen“ zu einem „mittelgroßen“ Unternehmen und von einem „mittelgroßen“ zu einem „großen“ Unternehmen im Sinne des Handelsbilanzrechts wird. Diese werden jeweils um rund 25 % angehoben. Der Umfang der Bilanzierungs- und Berichtspflichten hängt von der Unternehmensgröße ab: So hat etwa ein „kleines“ Unternehmen deutlich weniger intensive Pflichten als ein „großes“ Unternehmen. Durch die Anhebung fallen nun viele Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse– was für sie mit einer deutlichen Reduzierung des bürokratischen Aufwands und erheblichen Kostensenkungen verbunden ist.
Ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2023 startet, müssen die Unternehmen die neuen Schwellenwerte zwingend beachten. Sie können aber auch schon früher die höheren Schwellenwerte nutzen, wenn sie (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte erstellen, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
Fazit
Durch die Anhebung der monetären Schwellenwerte fallen viele Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse – was für sie mit einer deutlichen Reduzierung des bürokratischen Aufwands und erheblichen Kostensenkungen verbunden ist. Es darf trotz all der genannten Erleichterungen aber nicht außer Acht gelassen werden, dass Energieversorgungsunternehmen weiterhin den Anforderungen gemäß § 6b EnWG bezüglich Prüf- und Berichtspflichten gerecht werden müssen.
Ansprechpartner:
Björn Jacob
Kontakt
Prof. Dr. Rainer Bernnat
Partner
Frankfurt am Main