Welche Folgen hat das Ende der fiktiven Hin- und Rücklieferung dezentral verbrauchten Stroms?

Seit dem 31.03.2025 ist klar, dass die Finanzverwaltung an der fiktiven Hin- und Rücklieferung dezentral verbrauchten Stroms nicht mehr festhält.

Mit dem BMF-Schreiben von diesem Tag, welches zuvor seit dem 24.10.2024 im Entwurf vorlag, ändert das BMF den entsprechenden Abschnitt 2.5 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE).

Das BMF-Schreiben ist die Konsequenz der jüngsten BFH-Rechtsprechung (siehe Blogbeitrag).

Zusammenfassend steht damit fest, dass künftig nur noch ein Leistungsaustausch vorliegt, soweit (nach Abzug dezentraler Verbräuche) physisch Storm ins öffentliche Netz eingespeist wird.

Der wahrscheinlich spannendste Punkt des BMF-Schreibens vom 31.03.2025 ist die gewährte Übergangsregelung bis 31.12.2025/01.01.2026:

Auf den ersten Blick haben Energieversorger hierdurch vermeintlich genügend Zeit, insb. die Abrechnungsprozesse auf die reine Überschuss-Einspeisung umzustellen und insb. das umständliche System bestehend aus „Gutschrift für Hinlieferung“, „Rechnung für Rücklieferung“ und „Saldierung via Abrechnungspapier“ abzuschaffen.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die wenigsten Energieversorger diese Frist auch wirklich ausreizen können. Denn anlässlich des BMF-Schreibens überprüfen auch viele Anlagenbetreiber (oft leider erstmals) die Abrechnungssituation und fordern Energieversorger auf, die Abrechnung bereits mit Wirkung für die Vergangenheit zu ändern. Dies ist insb. für kommunale Abwasserbetriebe mit großen KWK-Anlagen zur Faulgasverstromung und für sog. Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne angezeigt, weil diese durch die o.g. Saldierung monetär benachteiligt sind. 

Mit dieser Aufforderung gegenüber dem Energieversorger machen diese Anlagenbetreiber – und hier wird Zivil- und Steuerrecht leider oft durcheinandergebracht – den zivilrechtlichen Anspruch auf „unverminderte Auszahlung“ des KWK-Zuschlags (oder der EEG-Vergütung) geltend; und dies wohl zurecht. Der Energieversorger kann sich angesichts der Übergangsregelung jedoch nunmehr beim Finanzamt schadlos halten, weil die steuerliche Verjährung grundsätzlich länger läuft (4 Jahre), als die zivilrechtliche (3 Jahre). 

Auch nach der Änderung des 2.5 UStAE bleibt offen, wie sich die Finanzverwaltung positioniert, wenn der Strom aus der dezentralen Erzeugungsanlage zwar ins öffentliche Netz eingespeist, aber eine entsprechende Strommenge an einer anderen Verbrauchsstelle des Anlagenbetreibers verbraucht wird (sog. Bilanzkreismodell). Erhält in diesen Fällen das Energieversorgungsunternehmen durch die physische Netzeinspeisung auch die „Verfügungsmacht“ am Strom, wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Strom an anderer Stelle verbraucht werden kann? Jedenfalls ist ein Entgelt (welches die Finanzverwaltung zuletzt noch im KWK-Zuschlag sah) für diese Strommengen vertraglich nicht vorgesehen. 

Ansprechpartner:
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