Neue BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Organschaft – Potenziale für kommunale Strukturen nutzen

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Am 1. April 2026 hat das BMF zwei zentrale Schreiben zur umsatzsteuerlichen Organschaft und zum Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts veröffentlicht (Az. III C 2 – S 7105/00035/008/056 sowie III C 2 – S 7316/00022/007/023).

Die Finanzverwaltung reagiert damit auf die jüngere Rechtsprechung von EuGH und BFH und schafft für die Praxis deutlich mehr Klarheit. Für kommunale Strukturen ergeben sich darüber daraus erhebliche Optimierungspotenziale.

Zur Einordnung:

Nach dem Umsatzsteuergesetz liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn eine juristische Person in das Unternehmen eines anderen umsatzsteuerlichen Unternehmers finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Organträger kann dabei grundsätzlich auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, etwa eine Kommune sein.

Innenleistungen im Organkreis sind nicht steuerbar

Das erste BMF-Schreiben - III C 2 - S 7105/00035/008/056 stellt klar, dass Leistungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft generell nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die empfangenen Leistungen beim Organträger für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne eingesetzt werden, also etwa für hoheitliche oder ideelle Aufgaben.

Beispiel: Eine kommunale Service-Gesellschaft erbringt und Garten- und Gebäudeserviceleistungen an städtisch getragene Schulen (Hoheitsbereich).

Die Verwendung beim Leistungsempfänger ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Innenleistung ohne Bedeutung.

Wirtschaftliche Relevanz für den kommunalen Bereich

Für Kommunen und ihre Eigengesellschaften eröffnet diese Klarstellung erhebliche Gestaltungsspielräume.

Leistungen, die innerhalb eines Organkreises erbracht werden – klassischerweise von einer Eigengesellschaft an die Kommune selbst oder an andere konzernangehörige Einheiten, denen kein Vorsteuerabzug zusteht – können ohne zusätzliche Umsatzsteuerbelastung verrechnet werden. Besonderes Augenmerk verdienen dabei Personalgestellungen und andere personalintensive Dienstleistungen. In diesen Bereichen kam es in der Vergangenheit regelmäßig zu einer nicht abzugsfähigen Definitivbelastung, die sich in einer bereits bestehenden oder gezielt begründeten Organschaft künftig vermeiden lässt.

Vorsteuerberichtigung statt unentgeltlicher Wertabgabe

Ergänzend regelt das zeitgleich erschiene BMF-Schreiben - III C 2 - S 7316/00022/007/023 die umsatzsteuerliche Behandlung von Nutzungsänderungen zwischen wirtschaftlichem und nichtwirtschaftlichem Bereich neu.

Wird ein Gegenstand zunehmend für nichtwirtschaftliche Zwecke im engeren Sinne verwendet, ist dies künftig nicht mehr als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern. Stattdessen erfolgt eine Korrektur über die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Die Finanzverwaltung schafft damit Klarheit für eine in der Praxis lange Zeit diskutierte Abgrenzungsfrage.

Anwendungszeitraum und Übergangsregelung

Beide BMF-Schreiben sind auf sämtliche noch offene Fälle anwendbar. Gleichzeitig gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist: Die bisherige Verwaltungsauffassung darf noch bis zum 31. Dezember 2026 zugrunde gelegt werden, ohne dass dies beanstandet wird.

Fazit

Festzuhalten ist, dass konzerninterne Leistungsbeziehungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihren Beteiligungsgesellschaften durch die neuen Verwaltungsanweisungen an Planungssicherheit gewinnen. Insbesondere bestehende Organschaftsverhältnisse und die darin abgebildeten Leistungsströme sollten jetzt systematisch auf neue Optimierungspotenziale untersucht werden. Ebenso kann es sich lohnen, bestimmte Leistungen als shared services gezielt in Beteiligungsgesellschaften zu bündeln, um Synergieeffekte zu heben.

Sprechen Sie uns gerne an!

Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse Ihrer bestehenden Organschafts-Struktur und der Identifikation und Umsetzung möglicher Optimierungspotenziale oder der Neubegründung einer steuerlich anzuerkennenden Organschaft in Abstimmung mit der Finanzverwaltung.

Ansprechpartner:
RA/StB Veit Lichtenegger, LL.M.

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Prof. Dr. Rainer Bernnat

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