Steuerliche Aspekte des Energy Sharing nach § 42c EnWG: Können Kommunen selbst Anlagenbetreiber sein?
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Mit § 42c EnWG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben zum sogenannten Energy Sharing in deutsches Recht umgesetzt.
Energy Sharing ermöglicht es Letztverbrauchern, gemeinsam erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien zu nutzen – und zwar auch dann, wenn Erzeugungsanlage und Verbrauchsstelle nicht durch eine eigene Leitung miteinander verbunden sind. Der Strom wird stattdessen über das Stromnetz eines Netzbetreibers geliefert und den Abnehmern bilanziell zugeordnet.
Damit lassen sich auch räumlich getrennte kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen in ein Energy-Sharing-Modell einbeziehen, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 42c EnWG erfüllt sind.
Erzeugungsanlage und Verbrauchsstelle müssen daher nicht durch eine eigene Leitung miteinander verbunden sein. Auf diese Weise lassen sich auch räumlich getrennte kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen in ein Energy-Sharing-Modell einbeziehen, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 42c EnWG erfüllt sind.
Die Neuregelung setzt Art. 15a der Strombinnenmarktrichtlinie (EU) 2024/1711 um und eröffnet Kommunen eine interessante Möglichkeit: überschüssigen Strom aus eigenen Photovoltaikanlagen lokal zu nutzen, statt ihn lediglich einzuspeisen. Zugleich bestehen weiterhin rechtliche Unsicherheiten: Darf eine Kommune selbst als Anlagenbetreiberin am Energy Sharing teilnehmen? Wer kann den Strom abnehmen? Und welche steuerlichen Folgen sind zu berücksichtigen? Diesen Fragen gehen wir im Folgenden nach.
Wer diese Fragen erst nach der Investitionsentscheidung stellt, riskiert teure Nachbesserungen – von der energierechtlichen Unwirksamkeit der Konstruktion bis zum Verlust der Ertragsteuerbefreiung. Wir zeigen im Folgenden, worauf Kommunen achten sollten, und wo eine frühzeitige rechtliche Begleitung sich auszahlt.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach dem Wortlaut des § 42c EnWG kann eine Kommune als juristische Person des öffentlichen Rechts derzeit wohl nicht unmittelbar Anlagenbetreiberin sein.
- Möglich ist eine Gestaltung über eine kommunale Eigengesellschaft, an der die Kommune als Gesellschafterin beteiligt ist.
- Der gemeinsam genutzte Strom kann dem Abnehmer über das Stromnetz eines Netzbetreibers geliefert werden. Eine direkte Leitungsverbindung zwischen Erzeugungsanlage und Verbrauchsstelle ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist nach § 42c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 EnWG, dass sich sämtliche Beteiligten im selben Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers befinden.
- Als Abnehmerin kann eine Kommune grundsätzlich unmittelbar am Energy Sharing teilnehmen.
- Auch gemeinnützige Vereine kommen grundsätzlich als Abnehmer in Betracht.
Praxisbeispiel: PV-Strom von der Stadthalle gemeinsam nutzen
Eine Kommune betreibt auf dem Dach ihrer Stadthalle eine Photovoltaikanlage. Der erzeugte Strom wird überwiegend vor Ort verbraucht – beispielsweise für Beleuchtung, Lüftung und technische Anlagen. Doch an Tagen mit geringer Hallennutzung, insbesondere an Wochenenden oder während der Sommermonate, kann die Stadt den erzeugten Strom jedoch nicht vollständig selbst nutzen (auch nicht über ein Bilanzkreismodell an anderen kommunalen Verbrauchsstellen).
Die Kommune erwägt daher, den überschüssigen Strom per Energy Sharing entweder an eine Nachbarkommune oder an einen gemeinnützigen Sportverein mit nahegelegenem Vereinsheim zu liefern – über das Stromnetz des zuständigen Netzbetreibers, also ohne eigene Direktleitung.
Ein praxisnahes Modell – das allerdings mehrere steuerliche und rechtliche Fragen aufwirft, die vor der Umsetzung getrennt voneinander geprüft werden sollten.
Ähnliche Konstellationen begegnen uns in der Beratungspraxis regelmäßig – häufig mit sehr individuellen Besonderheiten, etwa bei der Gesellschaftsstruktur, der Gebäudenutzung oder der Frage, ob mehrere kommunale Träger beteiligt sind. Genau deshalb lohnt sich eine Einzelfallprüfung.
Erste Frage: Kann die Kommune selbst Anlagenbetreiberin nach § 42c EnWG sein?
Bevor die steuerlichen Folgen betrachtet werden, ist zunächst eine energierechtliche Grundsatzfrage zu klären: Darf eine Kommune als juristische Person des öffentlichen Rechts selbst Anlagenbetreiberin im Sinne des § 42c EnWG sein?
Nach dem Gesetzeswortlaut kommen als Anlagenbetreiber in Betracht:
- natürliche Personen,
- rechtsfähige Personengesellschaften sowie
- juristische Personen des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts nennt das Gesetz hingegen nicht als unmittelbare Anlagenbetreiber.
Übertragen auf unser Beispiel heißt das: Die Kommune kann Gesellschafterin einer GmbH sein, die als Anlagenbetreiberin auftritt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann sie die PV-Anlage aber nicht selbst als juristische Person des öffentlichen Rechts betreiben und den erzeugten Strom im Wege des Energy Sharing an Dritte liefern. § 42c EnWG weist ihr also die Rolle einer Gesellschafterin zu – nicht aber ausdrücklich die einer unmittelbaren Anlagenbetreiberin.
Möglicher Widerspruch zum Unionsrecht
Fraglich ist, ob diese Beschränkung mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Art. 15a Abs. 1 der Strombinnenmarktrichtlinie (EU) 2024/1711 verlangt ausdrücklich, dass auch „öffentliche Einrichtungen“ am Energy Sharing teilnehmen können. Eine Legaldefinition dieses Begriffs enthält die Richtlinie nicht – er ist daher im Wege der Auslegung zu bestimmen.
Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die unionsrechtskonforme Umsetzung bereits durch den weit gefassten Begriff des Letztverbrauchers i. S. d. § 3 Nr. 70 EnWG gewährleistet sei. Sie führt sämtliche unionsrechtlich zu berücksichtigenden Teilnehmergruppen – einschließlich der öffentlichen Einrichtungen – ausdrücklich auf (vgl. BT-Drs. 21/1497, S. 155).
Diese Argumentation greift jedoch zu kurz: Sie beantwortet nur, ob öffentliche Einrichtungen als Letztverbraucher – also auf der Abnahmeseite – teilnehmen können. Davon zu unterscheiden ist die ebenfalls von Art. 15a Abs. 1 RL (EU) 2024/1711 erfasste Frage, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch als Anlagenbetreiberin auftreten und Strom an andere Letztverbraucher liefern darf. Hierzu schweigt der Wortlaut des § 42c EnWG.
Es könnte daher eine planwidrige Regelungslücke vorliegen. Angesichts der unionsrechtlichen Vorgabe, dass öffentliche Einrichtungen ausdrücklich zur Teilnahme berechtigt sein sollen, spricht u. E. wenig dafür, dass der Gesetzgeber juristische Personen des öffentlichen Rechts von einer unmittelbaren Teilnahme als Anlagenbetreiberin ausschließen wollte. Die Lücke wäre im Wege richtlinienkonformer Auslegung dahingehend zu schließen, dass § 42c EnWG auch insoweit für juristische Personen des öffentlichen Rechts geöffnet ist.
Konsequenz für die Praxis
Solange Gesetzgeber oder Rechtsprechung diese Unsicherheit nicht beseitigt haben, sollte eine unmittelbare Anlagenbetreiberschaft der Kommune nicht ohne vertiefte rechtliche Prüfung zugrunde gelegt werden.
Rechtssicherer ist in der Regel eine Struktur über eine kommunale Eigengesellschaft – etwa eine GmbH –, an der die Kommune als Gesellschafterin beteiligt ist. Diese Eigengesellschaft kann als Anlagenbetreiberin auftreten und den erzeugten Strom im Rahmen des Energy Sharing an die teilnehmenden Abnehmer liefern.
Ob eine solche Gestaltung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt jedoch nicht allein vom Energierecht ab – auch kommunal-, gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen sind zu berücksichtigen.
Zweite Frage: Wer darf den Strom abnehmen?
Ist die Anlagenbetreiberschaft rechtssicher strukturiert, stellt sich die nächste Frage: An wen darf der erzeugte Strom im Wege des Energy Sharing geliefert werden?
Die Anforderungen an den Abnehmer ergeben sich aus § 42c Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 EnWG.
Grundsätzlich kommt jeder Letztverbraucher als Abnehmer in Betracht
Abnehmer ist nach § 42c Abs. 1 Nr. 2 EnWG ein Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 70 EnWG, der die Elektrizität abnimmt. Entscheidend ist somit, dass eine natürliche oder juristische Person Energie für den eigenen Verbrauch bezieht.
Anders als bei der Anlagenbetreiberschaft beschränkt das Gesetz den Kreis der Abnehmer nicht auf bestimmte Rechtsformen. Natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts können daher grundsätzlich Strom im Rahmen des Energy Sharing abnehmen – vorausgesetzt, sie sind Letztverbraucher. Für Unternehmen sind zusätzlich die KMU-Vorgaben des § 42c Abs. 2 EnWG zu beachten.
Für das Praxisbeispiel bedeutet dies:
- Die Nachbarkommune kann grundsätzlich unmittelbar als Abnehmerin auftreten und den Strom für den eigenen Verbrauch beziehen – ohne Gesellschafterin einer privatrechtlichen Betreibergesellschaft zu sein oder eine solche selbst zu gründen.
- Auch der gemeinnützige Sportverein kommt grundsätzlich als Abnehmer in Betracht. Ist er als Unternehmen im Sinne des § 42c Abs. 2 EnWG anzusehen – etwa weil der Strom in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verbraucht wird –, muss er zusätzlich die maßgeblichen KMU-Kriterien erfüllen. Bei einem örtlichen Sportverein dürfte dies in der Regel unproblematisch sein.
Es zeigt sich also eine bemerkenswerte gesetzliche Asymmetrie: Als unmittelbare Anlagenbetreiberin ist die Kommune nach dem Wortlaut nicht vorgesehen. Als Abnehmerin kann sie dagegen ohne gesellschaftsrechtliche Zwischenschaltung Strom beziehen.
Lieferung über das Stromnetz des Netzbetreibers
Energy Sharing setzt anders als klassische Direktversorgungsmodelle keine direkte Leitungsverbindung zwischen Erzeugungsanlage und Verbrauchsstellen voraus. Der Strom wird über das Netz eines Netzbetreibers geliefert; die jeweiligen Strommengen werden den Verbrauchsstellen bilanziell zugeordnet.
Dabei ist zu unterscheiden:
- Die Lieferung beschreibt die Versorgung des Abnehmers unter Nutzung des Stromnetzes.
- Die bilanzielle Zuordnung bestimmt, welche der erzeugten und eingespeisten Strommengen welchem Abnehmer energiewirtschaftlich zugerechnet werden.
Maßgeblich für die räumliche Reichweite ist nicht der physische Netzabschnitt, sondern das Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers (§ 42c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 EnWG): Sämtliche Erzeugungs- und Verbrauchsstellen müssen sich im selben Bilanzierungsgebiet befinden. Ab dem 1. Juni 2028 wird dieser Anwendungsbereich zusätzlich auf das Gebiet des jeweils angrenzenden Verteilnetzbetreibers ausgeweitet.
Diese Erweiterung ab 2028 eröffnet perspektivisch noch mehr Gestaltungsmöglichkeiten für interkommunale Energy-Sharing-Projekte. Wer die Struktur heute zukunftsfest aufsetzt, kann davon direkt profitieren, ohne die Konstruktion später erneut anpassen zu müssen.
Energy Sharing unterscheidet sich damit von Versorgungskonzepten, bei denen Strom ausschließlich über eine eigene Direktleitung weitergegeben wird: Der Verzicht auf eine Direktleitung erlaubt eine gewisse räumliche Distanz zwischen den Standorten – ist aber, anders als etwa ein Lieferantenwechsel, nicht bilanzierungsgebietsübergreifend möglich.
Im Praxisbeispiel ist daher zu prüfen, ob Nachbarkommune und Sportverein im selben Bilanzierungsgebiet liegen wie die Stadthalle. Da ein Bilanzierungsgebiet regelmäßig dem Netzgebiet eines Verteilnetzbetreibers entspricht und mehrere Kommunen umfassen kann, dürfte dies häufig, aber eben nicht immer der Fall sein – im Einzelfall ist dies beim zuständigen Netzbetreiber zu klären.
Wichtig für die Praxis: Das Energy Sharing wird den Strombedarf der Abnehmer regelmäßig nicht vollständig decken. Für nicht gedeckte Verbrauchsmengen benötigen die Abnehmer weiterhin eine ergänzende Stromversorgung.
Bei Gesellschaften kommt es auf den Abnehmer selbst an
Eine für die Praxis wichtige Unterscheidung: Tritt eine Gesellschaft als Anlagenbetreiberin auf, stellt § 42c EnWG bestimmte Anforderungen an sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder. Eine solche „Durchschau" gibt es auf der Abnehmerseite grundsätzlich nicht.
Jeder Abnehmer ist eigenständig zu beurteilen. Bezieht eine Gesellschaft Strom im Rahmen des Energy Sharing, kommt es auf ihre eigene Eigenschaft als Letztverbraucherin und ggf. auf die Einhaltung der KMU-Vorgaben an – ob auch ihre Gesellschafter Letztverbraucher sind, ist für die Abnehmerstellung grundsätzlich unerheblich.
Dritte Frage: Ist auch eine unentgeltliche Stromlieferung möglich?
Noch nicht abschließend geklärt ist, ob Strom im Rahmen des Energy Sharing unentgeltlich geliefert werden kann.
Der Begriff des Letztverbrauchers in § 3 Nr. 70 EnWG setzt seinem Wortlaut nach voraus, dass Energie „gekauft" wird. Die Gesetzesbegründung zu § 42c EnWG geht demgegenüber ausdrücklich davon aus, dass der Strom innerhalb der Gemeinschaft auch unentgeltlich abgegeben werden kann. Wie sich das mit dem gesetzlichen Kaufbegriff vereinbaren lässt, ist bislang offen.
Für unser Beispiel ist diese Frage von erheblicher praktischer Relevanz: Möchte die Kommune den überschüssigen Strom dem Sportverein unentgeltlich – etwa als Maßnahme der Vereinsförderung – liefern, sollte die Gestaltung besonders sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Zu beachten sind dabei nicht nur energierechtliche, sondern je nach Struktur auch kommunalrechtliche, beihilferechtliche, gemeinnützigkeitsrechtliche und steuerliche Fragen.
Steuerliche Fragen im Überblick
Sind die energierechtlichen Voraussetzungen geklärt, müssen die steuerlichen Folgen der gewählten Struktur geprüft werden. Drei Bereiche stehen dabei im Mittelpunkt:
- die Ertragsbesteuerung des Anlagenbetriebs,
- der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz bei Anschaffung und Installation der Anlage sowie
- die laufende Umsatzbesteuerung der Stromlieferungen.
Ertragsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG
Nach § 3 Nr. 72 EStG können Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb bestimmter PV-Anlagen steuerfrei sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass die im Marktstammdatenregister ausgewiesene installierte Bruttoleistung die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet. Maßgeblich sind grundsätzlich:
- höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und
- insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem.
Diese Grenzen sind zwingend – werden sie überschritten, entfällt die Steuerbefreiung insgesamt. Anders als beim umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz handelt es sich also nicht um eine bloße Vereinfachungsregelung.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG beantwortet allerdings nicht alle Fragen. Bei einer kommunalen Gestaltung können insbesondere folgende Punkte relevant werden:
- Liegen mehrere Betriebe gewerblicher Art vor?
- Können verschiedene Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst werden?
- Welche Folgen hat eine verbilligte oder unentgeltliche Stromlieferung?
- Kann bei einer kommunalen Eigengesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen?
- Unterliegen die Erlöse aus den Energy-Sharing-Stromlieferungen der Gewerbesteuer?
- Kann die Überlassung der Dachfläche an eine kommunale Eigengesellschaft eine Betriebsaufspaltung begründen?
Diese Fragen hängen stark von der konkreten Struktur ab und sollten im Einzelfall gesondert geprüft werden.
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir: Gerade die Kombination mehrerer dieser Fragestellungen – etwa Betriebsaufspaltung und verdeckte Gewinnausschüttung bei derselben Eigengesellschaft – wird häufig unterschätzt. Eine gemeinsame steuer- und gesellschaftsrechtliche Prüfung von Anfang an erspart spätere böse Überraschungen bei einer Betriebsprüfung.
Handlungsempfehlungen für Kommunen
Kommunen, die überschüssigen PV-Strom im Wege des Energy Sharing an Dritte liefern möchten, sollten insbesondere folgende Punkte beachten:
1. Anlagenbetreiberschaft rechtssicher gestalten
Zunächst ist zu klären, wer die Anlage im Sinne des § 42c EnWG betreiben und den Strom an die Teilnehmer liefern soll. Aufgrund des derzeitigen Gesetzeswortlauts ist eine unmittelbare Anlagenbetreiberschaft der Kommune mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden.
Eine Gestaltung über eine privatrechtliche kommunale Eigengesellschaft kann größere Rechtssicherheit bieten. Sie sollte jedoch erst nach Prüfung der gesellschafts-, kommunal- und steuerrechtlichen Folgen gewählt werden.
2. Abnehmer und Verbrauchszweck prüfen
Kommunen, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Vereine können grundsätzlich Strom im Rahmen des Energy Sharing abnehmen. Entscheidend ist, dass der jeweilige Abnehmer den gelieferten Strom für den eigenen Verbrauch bezieht.
Bei Unternehmen ist zusätzlich zu prüfen, ob die KMU-Voraussetzungen des § 42c Abs. 2 EnWG erfüllt sind.
3. Netznutzung, Messung und bilanzielle Zuordnung berücksichtigen
Der Energy-Sharing-Strom kann über das Stromnetz eines Netzbetreibers an die Abnehmer geliefert werden. Eine eigene Direktleitung ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist jedoch, dass sich Erzeugungsanlage und sämtliche Abnahmestellen im selben Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers befinden (§ 42c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 EnWG). Dies sollte frühzeitig geklärt werden, insbesondere bei der Einbeziehung von Nachbarkommunen, da ein Bilanzierungsgebiet zwar häufig mehrere Kommunen umfasst, aber nicht deckungsgleich mit Verwaltungsgrenzen sein muss.
Die energiewirtschaftlichen Prozesse der Netznutzung, Messung und bilanziellen Zuordnung sollten frühzeitig mit dem Netzbetreiber und den weiteren beteiligten Marktpartnern abgestimmt werden. Dabei ist zwischen der Lieferung des Stroms und der bilanziellen Zuordnung der gelieferten Strommengen zu unterscheiden.
Zudem ist sicherzustellen, dass die Abnehmer auch dann mit Strom versorgt werden, wenn die ihnen zugeordneten Mengen aus der PV-Anlage ihren jeweiligen Bedarf nicht vollständig decken.
4. Unentgeltliche Stromlieferungen besonders prüfen
Soll der Strom kostenlos an einen Abnehmer geliefert werden, ist eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Prüfung erforderlich. Die Gesetzesbegründung hält eine unentgeltliche Abgabe zwar für zulässig; der Wortlaut des Letztverbraucherbegriffs ist insoweit jedoch nicht eindeutig.
5. Ertragsteuerliche Leistungsgrenzen frühzeitig berücksichtigen
Die Leistungsgrenzen von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und 100 kWp je Steuerpflichtigem nach § 3 Nr. 72 EStG sollten bereits bei der Dimensionierung der Anlage berücksichtigt werden. Eine Überschreitung kann zum vollständigen Verlust der Ertragsteuerbefreiung führen.
6. Umsatzsteuerliche Voraussetzungen dokumentieren
Bei Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von mehr als 30 kWp sollten die Gebäudenutzung und die weiteren Voraussetzungen des Nullsteuersatzes frühzeitig geprüft und dokumentiert werden. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei gemischt genutzten Gebäuden sowie Anlagen zu widmen, die nicht unmittelbar auf dem begünstigten Gebäude installiert werden.
7. Betriebsaufspaltung bei Dachflächenüberlassung prüfen
Soll eine kommunale Eigengesellschaft die PV-Anlage betreiben und hierfür eine Dachfläche der Kommune oder einer verbundenen Gesellschaft nutzen, ist eine mögliche Betriebsaufspaltung zu prüfen. Entscheidend ist neben der personellen Verflechtung insbesondere, ob die Dachfläche für die Betreibergesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
8. Laufende Besteuerung von Anfang an einplanen
Die umsatzsteuerliche Behandlung entgeltlicher oder unentgeltlicher Stromlieferungen sollte von Beginn an in das Konzept einbezogen werden. Gleiches gilt für weitere ertragsteuerliche Fragen, beispielsweise zur Abgrenzung und Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art, zu möglichen verdeckten Gewinnausschüttungen, zur Betriebsaufspaltung und zur Gewerbesteuer.
Diese acht Punkte zeigen: Ein rechtssicheres Energy-Sharing-Modell entsteht nicht am Reißbrett einer einzelnen Fachabteilung, sondern im Zusammenspiel von Energierecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Genau diese Schnittstellenkompetenz bringen wir für Sie zusammen.
Fazit
Energy Sharing bietet Kommunen die Chance, lokal erzeugten Strom effizienter zu nutzen und kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen in die Energieversorgung einzubeziehen. Besonders praxisrelevant: Der Strom kann über das Netz eines Netzbetreibers geliefert werden – Erzeugungsanlage und Verbrauchsstelle müssen nicht durch eine eigene Leitung verbunden sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sich alle Beteiligten im selben Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers befinden.
Die rechtliche Umsetzung ist gleichwohl anspruchsvoll: Nach dem Wortlaut des § 42c EnWG kann eine Kommune derzeit wohl nicht selbst unmittelbar als Anlagenbetreiberin auftreten. Eine Gestaltung über eine kommunale Eigengesellschaft kann daher sinnvoll sein. Als Abnehmerin darf eine Kommune dagegen grundsätzlich unmittelbar Strom beziehen – auch gemeinnützige Vereine kommen grundsätzlich als Abnehmer in Betracht.
Auf dieser energierechtlichen Grundlage sind anschließend die steuerlichen Folgen zu prüfen: die Ertragsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG, der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz bei Anschaffung und Installation sowie die laufende Umsatzbesteuerung der Stromlieferungen sind dabei strikt voneinander zu trennen. Bei Anlagen mit mehr als 30 kWp ist zudem sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren, ob die gebäudebezogenen Voraussetzungen für den Nullsteuersatz erfüllt sind. Wird der Anlagenbetrieb über eine kommunale Eigengesellschaft strukturiert und dieser die Dachfläche überlassen, ist außerdem das Risiko einer Betriebsaufspaltung zu beachten.
Entscheidend ist in jedem Fall eine frühzeitige, interdisziplinäre Planung: Die energierechtliche Struktur, die Auswahl der Teilnehmer, die Zugehörigkeit zum selben Bilanzierungsgebiet, die Stromlieferung über das Netz, die bilanzielle Zuordnung, die Überlassung der Dachfläche, die Dimensionierung der Anlage und die steuerliche Behandlung sollten aufeinander abgestimmt werden, bevor das Energy-Sharing-Modell umgesetzt wird.
Sprechen Sie uns gerne an
Sie planen ein Energy-Sharing-Projekt in Ihrer Kommune oder prüfen aktuell, ob sich Ihre Photovoltaikanlage für ein solches Modell eignet? Dann sprechen Sie uns an – gemeinsam finden wir heraus, welche Struktur zu Ihrem Vorhaben passt und welche rechtlichen sowie steuerlichen Weichen jetzt gestellt werden sollten.
Wir beraten Sie interdisziplinär im Energie- und Steuerrecht und begleiten kommunale Projekte von der ersten Konzeption bis zur laufenden steuerlichen Betreuung. Gerne unterstützen wir Sie dabei,
- Ihr Energy-Sharing-Vorhaben rechtssicher zu strukturieren,
- die Anwendbarkeit des § 42c EnWG zu prüfen,
- einen geeigneten Anlagenbetreiber zu bestimmen,
- den zulässigen Abnehmerkreis abzugrenzen,
- die Zugehörigkeit der Beteiligten zum selben Bilanzierungsgebiet sowie die Stromlieferung über das Netz und die bilanzielle Zuordnung rechtlich einzuordnen,
- mögliche Risiken einer Betriebsaufspaltung zu prüfen sowie
- Ihre PV-Anlage steuerlich sinnvoll zu dimensionieren und zu dokumentieren.
Ansprechpartner:
RA / StB Dr. Martin Kahsnitz