EBA Simplification Package: Marktrisiko-Reporting - Proportionalität im Fokus
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Modul 5: Reporting für Marktrisiken, Gegenparteiausfallrisiken, CVA-Risiken und Prudent Valuation
Im letzten Beitrag unserer Blogreihe haben wir uns dem Financial Reporting (FINREP) gewidmet. Heute richten wir den Blick auf ein Themenfeld, das vor allem kapitalmarktnahe Institute betrifft: die EBA Vorschläge zur Überarbeitung des Marktrisiko Reportings im Zuge der FRTB Umsetzung — konkret das am 10. April 2026 veröffentlichte Konsultationspapier EBA/CP/2026/007 Modul 5 zu Anpassungen im Bereich Marktrisiko-, Gegenparteiausfallrisiko-, CVA- und Prudent Valuation-Reporting.
1. Einordnung: Warum sind Anpassungen in den Meldetemplates erforderlich?
Ausgangspunkt der Anpassungen ist die Kombination aus zwei Treibern: der schrittweisen Umsetzung des FRTB Rahmenwerks und der übergreifenden Vereinfachungsagenda der EBA. Ziel ist es, insbesondere die COREP Marktrisiko Templates eng an die Vorgaben des FRTB-Rahmenwerks anzubinden, dabei aber im Sinne des Proportionalitätsprinzips nur jene Daten abzufragen, die die Aufsicht für ihre Analysen tatsächlich benötigt.
Konkret verfolgt die EBA drei Stoßrichtungen:
- Abbildung des FRTB Rahmenwerks durch angepasste und zusätzliche Templates, ohne Parallelsysteme zu schaffen. Da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Konsultation der Rechtsakt zu von der Kommission vorgeschlagenen zielgerichteten Entlastungsmaßnahmen bei der Einführung des FRTB-Rahmenwerks noch nicht veröffentlicht war, sind diesbezüglich weitere Anpassungen an den Meldetemplates zu erwarten.
- Vereinfachung und Proportionalität: reduzierte Berichtspflichten, klarere Berücksichtigung von Schwellenwerten und Entlastung von Instituten mit kleinem Handelsbuch.
- Technische Bereinigung: kleinere Klarstellungen und Anpassungen, insbesondere nach dem dritten Delegierten Rechtsakt zu FRTB.
Die vorgeschlagenen Änderungen gliedern sich weiterhin in drei Themenblöcke:
- Handelsbuchabgrenzung und Schwellenwerte (inkl. Reporting von strukturellen Fremdwährungspositionen),
- Marktrisikoansätze (SSA, ASA, IMA),
- Prudent Valuation, Counterparty Credit Risk (CCR) und CVA.
2. Zentrale inhaltliche Aspekte
2.1 Handelsbuchabgrenzung und Schwellenwerte
In Bezug auf die Handelsbuchabgrenzung und zugehörige Schwellenwerte („boundary and thresholds“) werden insbesondere die Templates C 90.00, C 90.05, C 24.01 und C 24.02 adressiert.
- C 90.00 – Market Risk Thresholds: bildet die Schwellenwerte ab, anhand derer einzustufen ist, ob ein Institut die Ausnahmen für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang nutzen kann oder in den vollen MKR-Reporting-Anwendungsbereich fällt. An diesem Template werden keine Änderungen vorgenommen.
- C 90.05 – Composition of trading book: Das Template ist derzeit über Art. 24(2) der Meldewesen-ITS-Verordnung ausgesetzt (im Einklang mit dem EBA No-Action Letter zum FRTB-Boundary-Framework) und wird erst mit FRTB-Vollanwendung in der EU wirksam. Als Vereinfachungsmaßnahme muss C 90.05 künftig nur noch von Instituten oberhalb der Schwelle des Art. 94 CRR gemeldet werden – d. h. Institute mit Handelsbuchtätigkeit von geringem Umfang (Handelsbuch ≤ 5 % der Gesamtaktiva und ≤ 50 Mio. €) sind vollständig befreit.
- C 24.01 – Reclassifications between books: Auch dieses Template ist derzeit über Art. 24 Abs. 2 Meldewesen-ITS-Verordnung ausgesetzt. Es dient der Meldung von Umwidmungen zwischen Handels und Bankbuch. Im Zusammenhang mit den zielgerichteten Entlastungsmaßnahmen zur FRTB-Einführung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der „neuen“ FRTB-Handelsbuchabgrenzung bleibt zu beobachten, ob dieses Template ab dem 1. Januar 2027 bereits meldepflichtig wird.
- C 24.02 – Structural FX positions: ist als neues Template vorgesehen, um strukturelle Fremdwährungspositionen – etwa aus Auslandsbeteiligungen – transparent zu machen. Damit reagiert die EBA auf die revidierten Regeln zu strukturellen FX Positionen und verankert diese systematisch im Reporting.
In Summe wird die Meldepopulation enger gefasst. Im Sinne der Proportionalität sieht das Paket für Institute mit Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang reduzierte Berichtspflichten sowie einen verringerten Detaillierungsgrad vor.
2.2 Marktrisikoansätze (SSA, ASA, AIMA) sowie Economic P&L Zuordnung
Der zweite Block betrifft die eigentlichen Marktrisiko-Berechnungsansätze – vereinfachter Standardansatz (SSA), alternativer Standardansatz (ASA), alternativer auf internen Modellen basierender Ansatz (AIMA) – sowie das Reporting der Economic Profits and Losses (P&L) und das Legacy-Reporting interner Modelle unter CRR II.
- SSA (C 18.01 – C 23.01): Für Institute, die zukünftig den SSA anwenden, ist eine Reduktion der Komplexität im Reporting vorgesehen. So sollen insbesondere Währungs und Markt Breakdowns in einzelnen Templates entfallen, um die Zahl der zu meldenden Dimensionen zu verringern. Die wesentlichen Risikopositionen bleiben transparent, das vorgesehene Reporting wird jedoch schlanker. Derzeit ist das SSA-Reporting durch die Verschiebung der Einführung des FRTB-Rahmenwerks ausgesetzt. Der finale Rechtsakt der Kommission zu zielgerichteten Entlastungsmaßnahmen bei der FRTB-Einführung sieht einen pauschalen, nicht-bankspezifischen Multiplikator von 0,9 auf SSA-Eigenmittelanforderungen bis zum 31. Dezember 2029 vor; dieser würde sich in den Total-Risk-Exposure-Spalten der C 18.00–C 23.01-Templates niederschlagen. In Hinblick auf diese Entlastungsmaßnahmen sind noch Anpassungen in den Meldetemplates zu erwarten.
- ASA (C 91.01 – C 94.03): Die EBA integriert die bereits 2024 finalisierten Reporting-Anforderungen zum ASA, die so wie für den SSA bis zum Inkrafttreten des FRTB-Rahmenwerks ausgesetzt waren. Eine wesentliche Vereinfachung wird bei „Offsetting Groups“ (OG), also der vorbehaltlich einer aufsichtlichen Genehmigung möglichen Aufrechnung von Positionen innerhalb einer Gruppe für die Zwecke der Berechnung der MKR-Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis nach. Art. 325b CRR, vorgeschlagen: „Multi-Entity-OGs" gelten nicht mehr automatisch als wesentlich; Die Wesentlichkeit wird künftig anhand quantitativer und qualitativer Kriterien beurteilt. Zudem werden die ASA-Detail-Templates C 92.01 – C 94.03 nur noch für die Summe aller OG, nicht mehr je wesentlicher OG gemeldet. Lediglich das Summary-Template C 91.01 bleibt unverändert und ist sowohl für die Summe als auch für jede wesentliche OG zu melden. In Hinblick auf die geplanten Entlastungsmaßnahmen (insb. bezüglich der Nutzung des bankspezifischen Multiplikators) sind noch Anpassungen in den Meldetemplates zu erwarten.
- AIMA (C 95.00 – C 98.02.2): In der internen Modellwelt (AIMA) werden zwei Templates (C 96.01.2 und C 96.05.2) vollständig gestrichen, welche im Rahmen früherer EBA-Konsultationen noch vorgesehen waren. Andere Templates bleiben bestehen, werden aber in ihrer Granularität reduziert. Die Aufsicht will damit einerseits die wesentlichen Informationen zu modellbasierten RWA beibehalten, andererseits Institute von Detailangaben entlasten, die in der Praxis nur geringen Mehrwert für die Aufsicht gebracht haben.
- C 24.00 – Internes Modell unter CRR II (Legacy): C 24.00 ist kein AIMA-Template, sondern bezieht sich auf das „alte“ interne Modell nach CRR II. Es soll abgeschafft werden, sobald CRR-II-Modelle für die Eigenmittelanforderungen nicht mehr relevant sind. Falls der 3. Delegierte Rechtsakt einen institutsspezifischen Multiplikator einführt (periodische Rekalibrierung der FRTB-Eigenmittel auf CRR-II-Basis), müssten Institute, die diese Option nutzen, C 24.00 über den 1. Januar 2027 hinaus weiterhin melden.
- C 99.00 – Economic profits and losses: Mit C 99.00 wird ein neues Template für P&L Informationen eingeführt. Es dient dazu, Gewinn und Verlustdaten strukturiert zu erfassen und so die P&L Zuordnung sowie das Backtesting unter FRTB besser zu unterstützen. Zugleich ist ein zweistufiges Schwellenkonzept für die Meldepflicht vorgesehen, wonach ausschließlich Institute, die kumulativ (a) keine Handelsbuchtätigkeit von nur geringem Umfang i. S. d. Art. 94 CRR und (b) ein wesentliches Marktrisikogeschäft i. S. d. Art. 325a CRR aufweisen (also von der Anwendung des SSA ausgeschlossen sind) der Meldepflicht unterliegen.
2.3 Prudent Valuation, CCR und CVA
Der dritte Themenkomplex umfasst Anpassungen bei Prudent Valuation, Gegenparteiausfallrisiko und CVA Reporting.
- Prudent Valuation (C 32.01 – C 32.04): Die Templates zur Prudent Valuation Berichterstattung werden gestrafft. Zwei Tabellen (C 32.03 und C 32.04) sollen entfallen, die verbleibenden Templates werden inhaltlich angepasst, um die Anforderungen des aktuellen Prudent Valuation Rahmens abzubilden, ohne zusätzliche Komplexität zu erzeugen – eine Vereinfachung die allerdings nur für Institute, die den Core Approach anwenden wirkt.
- Counterparty Credit Risk (C 34.01 – C 34.11): In den CCR Templates geht es überwiegend um kleinere technische Anpassungen: Klarstellungen von Definitionen, Harmonisierung mit dem FRTB Rahmen und punktuelle Anpassungen von Zeilen/Spalten, wo sich durch neue RTS oder Delegierte Rechtsakte inhaltliche Änderungen ergeben haben. Die grundlegende Struktur des CCR Reportings bleibt erhalten.
- CVA (C 25.01): Auch im CVA Template sind primär technische Änderungen vorgesehen. Sie sollen sicherstellen, dass das Reporting den neuen CVA Regeln konsistent folgt und zugleich unnötige Doppelmeldungen vermeidet.
Insgesamt ist dieser Block stärker durch „Feintuning“ als durch große Strukturbrüche geprägt, mit einem klaren Vereinfachungsakzent bei der Prudent Valuation für Core-Approach-Anwender.
3. Fazit
Die vorgeschlagenen Anpassungen treffen Institute in sehr unterschiedlichem Maße. Die EBA verfolgt konsequent das Prinzip der Proportionalität: Während Institute mit signifikanten Marktrisikopositionen umfangreiche Anpassungen vornehmen werden müssen, profitieren umgekehrt Instituten mit geringeren Handelsbuchtätigkeiten von gezielten Befreiungen und Vereinfachungen.
Kurzfristig sind Reporting Systeme und Datenhaushalte an die neuen Templates anzupassen: Boundary und Schwellenlogik für die korrekte Zuordnung zu Reporting Populationen, reduzierte – aber anders strukturierte – Dimensionen in SSA , ASA und IMA Templates sowie eine neue Einbettung von P&L Daten über das Template C 99.00. Auch Prudent Valuation Prozesse und CCR/CVA Meldungen müssen technisch nachgezogen werden.
Dem stehen klare Vorteile gegenüber: weniger Templates und damit im Ergebnis zu meldende Datenpunkte, sowie eine Abnahme von Redundanzen. Für Institute mit kleinen oder sehr kleinen Handelsbüchern – darunter viele SNCIs – stehen die Proportionalitätsmaßnahmen im Vordergrund. Durch eingeschränkte Meldepopulationen und Schwellenwerte werden sie von aufwendigen Marktrisiko Templates wie C 90.05 oder C 99.00 ausgenommen.
Insgesamt bleibt zu beachten, dass im Rahmen der geplanten zielgerichteten Entlastungsmaßnahmen zur Einführung des FRTB-Rahmenwerks in der EU noch weitere Anpassungen in den Meldetemplates zu erwarten sind, welche im Rahmen der Konsultation noch keine Berücksichtigung gefunden haben.
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