Keine Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns bei teilweiser Veräußerung der erhaltenen Anteile?

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Veräußerung von Teilen der erhaltenen Anteile durch den Einbringenden entgegen der Verwaltungsmeinung im Umwandlungssteuer-Erlass dann nicht zu einem gewerbesteuerpflichtigen Einbringungsgewinn I führt, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist, die den eingebrachten Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil auch von vornherein gewerbesteuerfrei zu Teilwerten in die Kapitalgesellschaft hätte einbringen beziehungsweise veräußern können.

Sachverhalt und Urteil

Rückwirkend zum 31. März 2013 wurde die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, in eine AG umgewandelt. Im Rahmen der Umwandlung erhielten die bisherigen Mitunternehmer (eine GmbH, Herr B und Frau D) Aktien an der AG in Höhe ihrer bisherigen prozentualen Beteiligungen als Mitunternehmer. Die Klägerin führte die Buchwerte der GmbH & Co KG fort, sodass es bei ihr nicht zu einer Aufdeckung von stillen Reserven kam. Die GmbH veräußerte in der Folgezeit sämtliche Anteile an der AG. Herr B verstarb in 2014 und wurde von seiner Ehefrau B1 beerbt, welche im Rahmen eines Vermächtnisverzichts der gemeinsamen Tochter (Frau E) neben einer Geldzahlung auch einen Teil der Aktien übertrug. Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass der auf die Anteilsveräußerung der Ehefrau B1 entfallende Einbringungsgewinn I, anders als vom Finanzamt angenommen, nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die (lediglich) sukzessive anteilige Veräußerung erhaltener Anteile durch den Einbringenden innerhalb des Siebenjahreszeitraums nach § 22 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) begründe keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht.

Finanzverwaltung vertritt andere Auffassung

Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll der im Falle der Veräußerung erhaltener und sperrfristbehafteter Anteile durch den Einbringenden innerhalb des Siebenjahreszeitraums gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG rückwirkend entstehende Einbringungsgewinn I der Gewerbesteuer unterliegen, wenn nicht sämtliche erhaltenen Anteile in einem Vorgang veräußert werden. Gewerbesteuerlich sei dann nicht mehr von einer Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs bzw. eines Mitunternehmeranteils auszugehen. Die sukzessive Veräußerung der erhaltenen Anteile führt mithin nach Verwaltungsansicht – anders als eine vollständige Veräußerung der erhaltenen Anteile – dazu, dass der dadurch jeweils ausgelöste Einbringungsgewinn I zum Gewerbeertrag gehört – Tz. 22.07 des Umwandlungssteuer-Erlasses (AEUmwStG, BMF-Schreiben vom 11. November 2011). Dieser Sichtweise ist das Finanzgericht entgegengetreten.

Finanzgericht: Keine Gewerbesteuer des durch Teilanteilsveräußerung ausgelösten Einbringungsgewinns...

Für die Gewerbesteuer ist es ohne Belang, so das Finanzgericht, wenn die sperrfristbehafteten Anteile nur anteilig veräußert werden. Die Gewerbesteuerfreiheit des Einbringungsgewinns I gilt nach § 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unabhängig davon, ob die stillen Reserven insgesamt oder nur teilweise aufgedeckt werden.

...auch Gesetzeswortlaut spricht gegen Gewerbesteuerpflicht

Das Finanzgericht sieht das gefundene Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut. Denn: Eine andere Beurteilung würde dem Wortlaut des Gesetzes entgegenstehen. § 22 Abs. 1 UmwStG regelt, dass es sich beim Einbringungsgewinn I um einen Gewinn nach § 16 Einkommensteuergesetz handelt (Betriebsveräußerung / Betriebsaufgabe) und macht hierbei keine Unterschiede, ob es zu einer vollständigen oder nur anteiligen Versteuerung des Einbringungsgewinns kommt. Da aber Gewinne nach § 16 EStG grundsätzlich nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, muss auch ein anteiliger Einbringungsgewinn I gewerbesteuerfrei sein. Hätte der Gesetzgeber dies anders gesehen, hätte er dies explizit regeln müssen.

Richterliches Fazit: Da die Einbringung der Anteile des Herrn B gemäß § 7 Satz 2 GewStG selbst dann nicht der Gewerbesteuer unterlegen hätte, wenn die Klägerin keinen wirksamen Antrag auf Buchwertfortführung gestellt und sämtliche stillen Reserven aufgedeckt hätte, müsse diese Beurteilung auch für einen nachträglich entstehenden Einbringungsgewinn I aufgrund einer zurückwirkenden Teilaktienveräußerung greifen.

Hinweis: Das Urteil des Finanzgerichts Köln steht in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung zum Einbringungsgewinn II. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 21.03.2018 (1 K 1/16) unterliegt der Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG dann nicht der Gewerbesteuer, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 19. Juli 2018 (6 K 2507/16); die Revision ist unter dem Az. I R 26/18 beim BFH anhängig.

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