Billigkeitsmaßnahmen für Erträge aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen an Madoff-Fonds

Noch immer werden Fonds abgewickelt, mit denen Investoren vor über zehn Jahren dem Anlagebetrüger Bernie Madoff aufsaßen. Müssen alle Rückzahlungen versteuert werden, oder gibt es andere Lösungen? Das war bislang die vorherrschende Frage, welche das Finanzministerium nun in einem eigens herausgegebenen Schreiben dezidiert beantwortet.

Bei den im BMF-Schreiben aufgeführten Fonds handelt es sich um Investmentfonds, die im Rahmen des Schneeballsystems von Bernhard Madoff Geld gesammelt haben. Diese sind inzwischen entweder liquidiert worden oder werden nicht mehr an offiziellen Marktplätzen gehandelt. Da somit keine Rücknahmepreise festgesetzt werden können, scheidet eine Behandlung nach § 17 Investmentsteuergesetz (InvStG) als nicht steuerpflichtige Rückzahlung des eingelegten Kapitals aus.

Sind Investmentanteile vor dem 1. Januar 2009 erworben und sind diese Anteile seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten worden, greifen nach dem BMF-Schreiben verschiedene Billigkeitsmaßnahmen. So soll beispielsweise keine Kapitalertragsteuer einbehalten werden. Sollte Kapitalertragsteuer bereits einbehalten worden sein, ist diese (unter bestimmten Voraussetzungen) zu erstatten. Des Weiteren ist auch keine Vorabpauschale anzusetzen und es ist davon auszugehen, dass bei der Veräußerung dieser Investmentanteile keine Gewinne entstehen. Auch greift die Regelung zur Ersatzbemessungsgrundlage nicht.

Das ausführliche Schreiben können Sie auf der Internetseite des BMF herunterladen.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2018 (IV C 1 - S 1980-1/18/10009), veröffentlicht am 4. Januar 2019

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