Finanzbehörde aktualisiert Regelungen zur Mitteilungspflicht bei Auslandsbeziehungen (Update)
Das Bundesfinanzministerium nimmt in einem aktualisierten Anwendungsschreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b Abgabebnordnung in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes Stellung. Die Mitteilungspflichten dienen der zutreffenden steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Das aktuelle Schreiben ersetzt insoweit das Vorgängerschreiben vom 15. April 2015.
Hintergrund
Im Zuge des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes wurden die bereits bestehenden Anzeigepflichten für Auslandssachverhalte nach § 138 Abgabenordnung (AO) erweitert. Darüber hinaus sollen Finanzinstitute den Finanzbehörden nach § 138b AO von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen müssen. Die geänderten Bestimmungen gelten grundsätzlich für mitteilungspflichtige Sachverhalte, die die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind.
Meldepflichten
Nach § 138 Abs. 2 AO sind zu melden: Der Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung von Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften, Körperschaften oder Vermögensmassen. Bei den beiden letzteren besteht eine Mitteilungspflicht nur, sofern (i) Beteiligungen von mehr als 10% betroffen sind oder (ii) die gesamten Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000€ beträgt. Mittelbare und unmittelbare Beteiligungen sind bei beiden Alternativen jeweils zusammenzurechnen. Die Mitteilungspflichten gelten nicht für Anteile an Kapitalgesellschaften, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) dem Handelsbuch zuzurechnen sind und für auf der Aktivseite der Versicherungsgesellschaften auszuweisende Anteile. Hier gelten andere, speziell in § 138b AO genannte, Spielregeln.
Des Weiteren müssen gemeldet werden: Inländische Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar bestimmende Einflüsse auf die rechtlichen oder finanziellen oder geschäftlichen Belange einer Drittstaat-Gesellschaft (Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse) ausüben können. Auch Drittstaat-Gesellschaften, die zwar ihren Sitz in Deutschland, ihre Geschäftsleitung aber in einem Staat oder Territorium außerhalb der EU oder der EFTA haben, werden erfasst.
Umfang der Meldepflicht
Das Schreiben regelt die Form (amtlich vorgeschriebener Vordruck) und die Frist (bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Jahr des verwirklichten Sachverhalts folgt) für die Mitteilungen und geht eingehend auf den neuen § 138b AO zur Mitteilungspflicht von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen und Versicherungsgesellschaften ein. Der nach § 138b AO Meldepflichtige muss dabei die Identifikationsnummer und die Wirtschafts-Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen oder aber ein bestimmtes Ersatzmerkmal (ein aus 19 Ziffern bestehender Code) angeben. Handelt es sich bei dem inländischen Steuerpflichtigen nicht um eine natürliche Person, ist kein Ersatzmerkmal zu bilden.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten
Die vorsätzlichen oder leichtfertigen Versäumnisse können mit einer Geldbuße bis zu 25.000€ geahndet werden. Bei Verstößen ist es ferner nicht ausgeschlossen, dass – je nach Fallgestaltung – die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet wird.
Das ausführliche BMF-Schreiben mit den für eine Meldung notwendigen Mustern (Anschreiben zur Feststellung mitteilungspflichtiger Sachverhalte, Mitteilung über meldepflichtigen Sachverhalt) sowie weiteren Erläuterungen können Sie auf der Internetseite des BMF herunterladen.
Update (21. Mai 2019)
Mit diesem BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019 wird der als Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO veröffentlichte, amtlich vorgeschriebene Vordruck BZSt-2 mit sofortiger Wirkung ersetzt.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (IV B 5 - S 1300/07/10087 und IV A 3 - S 0303/17/10001)
BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019 (IV B 5 - S 1300/07/10087)