Update: Umwandlung einer Freiberufler-Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die steuerliche Rückbeziehung der Umwandlung einer Freiberufler-Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG keinen Einfluss auf den Beginn der Gewerbesteuerpflicht hat.
Sachverhalt
Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die vormals als oHG firmierte und die durch Formwechsel aus einer Partnerschaftsgesellschaft entstanden war. Einer der beiden Gesellschafter der oHG brachte mit Vertrag vom 18. Juli 2012 seine Beteiligung an der Gesellschaft nach § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in eine Steuerberatungs-GmbH ein. Gemäß § 20 Abs. 6 UmwStG wurde die Einbringung auf den 2. Januar 2012 zurückbezogen.
Während die Finanzbehörde davon ausgeht, dass die Gewerbesteuerpflicht durch die Rückbeziehung bereits am 2. Januar begonnen habe, vertritt die Klägerin die Auffassung, dass ihre Gewerbesteuerpflicht erst ab dem 18. Juli eintritt.
Richterliche Entscheidung
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat sich in seinem Urteil nun der Auffassung der Klägerin angeschlossen. Nach Ansicht des Gerichts beginnt die Gewerbesteuerpflicht der Freiberufler-Personengesellschaft trotz steuerlicher Rückbeziehung nach § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG erst mit dem handelsrechtlichen Wirksamwerden der Umwandlung.
Als zentralen Grund führt das Finanzgericht an, dass § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG nur auf den Einbringenden und die übernehmende Gesellschaft abstellt und nicht auf das Subjekt der Einbringung (hier: der Mitunternehmeranteil an der Freiberufler-Personengesellschaft).
Das Finanzgericht beruft sich dabei auch auf die grundsätzliche Ausgestaltung der Gewerbesteuer als Objektsteuer, die hinsichtlich des Beginns der sachlichen Steuerpflicht auf den tätigen Betrieb und somit auf den Beginn der werbenden Tätigkeit abstellt. Die Gewerbesteuerpflicht trete somit erst mit der tatsächlichen Erfüllung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen ein.
Im Gegensatz dazu würde die Übertragung der Folgen der Rückbeziehung nach § 20 Abs. 6 UmwStG auch auf die Gewerbesteuerpflicht des Übertragungssubjekts lediglich auf einer Fiktion basieren. Nach Auffassung des Finanzgerichts sei dem Abstellen auf die tatsächlichen Verhältnisse ist demgegenüber der Vorzug zu geben.
Update (8. Juli 2019)
Das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt ist nun rechtskräftig.
Fundstelle
Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.05.2018 (2 K 1235/14), veröffentlicht in EFG 2019, 718-721 Mai 2019; rkr.