Zollrecht aktuell – August 2019 (3)
Japan EU Economic Partnership Agreement: Erstattung und Erlass bei nachträglichem Präferenzantrag
Liegt bei der Zollanmeldung von Waren mit japanischem Ursprung zum Zeitpunkt der Einfuhr noch keine Ursprungerklärung vor, kann die Zollpräferenz auch auf Grundlage eines Antrags auf Erlass oder Erstattung von Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden, wenn die Ursprungserklärung zu einem späteren Zeitpunkt vorliegt.
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