Update: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen eines Filmproduzenten

Die Kosten eines Filmproduzenten zur Anmietung von Ausstattungsgegenständen zur Herstellung eines Films sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzuzurechnen, wenn die Gegenstände nicht für andere Filmproduktionen verwendet werden können und daher nur kurzfristig und jeweils einmalig angemietet werden.

Die aktuelle Streitfrage ist unter Umständen für die gesamte Filmbranche von nicht unerheblicher Bedeutung, denn offenbar finden sehr viele Filmproduktionen mit angemieteten Ausstattungsgegenständen statt. Der Ball liegt nun - dank eingelegter Revision - beim BFH und es bleibt abzuwarten, wie die obersten Steuerrichter ihre Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (siehe weiter unten) auslegen werden.

Sachverhalt und Ausgangslage

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sieht in den gemieteten Gegenständen sogenanntes fiktives Anlagevermögen des Filmproduzenten, da diese Gegenstände mangels Eigentums dem Betriebsvermögen nicht zugeordnet werden können. Die Klägerin hatte für die Herstellung von Filmen Ausstattungsgegenstände wie Kostüme, Requisiten und Kamerasysteme angemietet. Gegen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der ihr dabei entstandenen Aufwendungen führte sie u. a. an, dass sie die angemieteten Gegenstände nur einmalig und kurzfristig für ein konkretes Filmprojekt benutze und die Ausstattungsgegenstände nicht für weitere Filmproduktionen verwenden könne, sie seien dann quasi verbraucht. Zum anderen wies die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 25. 10. 2016 (I R 57/15) hin, wonach Mietaufwendungen dann nicht hinzuzurechnen sind, wenn der Steuerpflichtige bestimmte Wirtschaftsgüter allein aufgrund auftragsbezogener Weisung seines Auftraggebers anmietet und die Auswahl des Auftraggebers über die anzumietenden Wirtschaftsgüter rein zufällig erfolgt. Dies liege hier vor, denn sie folge bei ihrer Auswahlentscheidung den Wünschen des Filmteams und den Vorgaben der Filmförderung. Nichts desto trotz hat das Finanzgericht die Klage abgewiesen.

Zweck der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung

Der Gewerbesteuer soll der sog. objektivierte Gewerbeertrag unterworfen werden, also der Ertrag des Betriebs, der unabhängig von der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelts erwirtschaftet wird. Gewerbetreibende, die mit gemietetem oder gepachtetem Anlagevermögen arbeiten und die Aufwendungen für die Miete oder Pacht als Betriebsausgaben absetzen können, sollen denjenigen Unternehmen gewerbesteuerlich gleichgestellt werden, die mit eigenem Anlagevermögen arbeiten und die den Ertrag aus diesem Teil des Anlagevermögens in voller Höhe der Gewerbesteuer zu unterwerfen haben.

Urteilsbegründung

Mit seinem klageabweisenden Urteil folgt das Finanzgericht im Wesentlichen einem Urteil des BFH vom 8. 12. 2016 (IV R 24/11), in dem dieser entschieden hat, dass kurzfristige und einmalige Anmietungen von mehr oder weniger vergleichbaren Gegenständen der Annahme von fiktivem Anlagevermögen und somit einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nicht entgegenstehen. Das Finanzgericht sah den Streitfall auch nicht als vergleichbar mit dem vom BFH im Urteil I R 57/15 (siehe oben) entschiedenen Fall an. Denn die Durchführung des einzelnen Filmprojekts beruhe auf der unternehmerischen Entscheidung der Klägerin. Im Fall I R 57/15 handelte die Durchführungsgesellschaft nämlich als „Mittlerin“ zwischen den Messeveranstaltern und ihren Auftraggebern. Die Klägerin, so die Finanzrichter, könne dagegen nicht als bloßer Dienstleister bei der Herstellung eines Films angesehen werden, denn sie initiiert die von ihr produzierten Filme grundsätzlich selbst: Sie entwickelt beispielsweise in Zusammenarbeit mit den Autoren die jeweiligen Filmprojekte selbst und organisiert eine Finanzierung. Erst dann werden die jeweiligen Projekte am Markt angeboten.

Update (13. September 2019)

Das Verfahren wurde mittlerweile an den III. Senat des BFH abgegeben und wird jetzt unter dem Az. III R 38/17 geführt.

Fundstelle

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2017 (11 K 11196/17); die Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 38/17 (ehemals I R 78/17) anhängig.

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