Hinzurechnung von Zinsen bei durchlaufenden Krediten

Besteht der Geschäftszweck eines Unternehmens darin, Darlehen aufzunehmen und an eine Tochtergesellschaft weiterzureichen, handelt es sich auch dann nicht um durchlaufende Kredite, wenn die Kredite ohne Gewinnaufschlag an die Tochtergesellschaft weitergegeben werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Eine Klägerin, eine Holding, hatte Darlehen an ihre Tochtergesellschaft zu gleichen Konditionen weitergereicht, wie diejenigen Kredite, die von ihr bei einer Bank aufgenommen worden waren. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Holding bestand im Wesentlichen in der Aufnahme und Weitergabe der Darlehen. Die Klägerin meinte, die betreffenden Durchlaufzinsen seien nicht hinzuzurechnen, da sie aus der Kreditaufnahme keinen Nutzen gezogen habe.

Das Finanzamt lehnte eine Saldierung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen ab und rechnete die Zinsen als „Entgelte für Schulden“ dem Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinzu.

Das Finanzgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen.

Entscheidung des BFH

Auch die Revision beim BFH blieb ohne Erfolg.

Wie der BFH ausführt, sind nach der noch zur Vorgängerfassung des § 8 Nr. 1 GewStG ergangenen Rechtsprechung von der Hinzurechnung jedoch Zinsen für durchlaufende Kredite auszunehmen, da es sich insoweit um keine Dauerschulden i.S. dieser Vorschrift handelt. Für das Vorliegen eines durchlaufenden Kredites müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der aufgenommene Kredit muss nach dem Willen der Vertragschließenden zu einem außerhalb des Betriebs des Darlehensnehmers liegenden Zweck verwendet werden. Der Steuerpflichtige muss demnach den Kredit nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse aufgenommen haben.
  • Der Darlehensnehmer muss auf eine ihm genau vorgeschriebene Weitervermittlung des Kredits und auf dessen Verwaltung beschränkt bleiben.
  • Dem Darlehensnehmer darf aus dem Vorgang kein über die bloßen Verwaltungskosten hinausgehender Nutzen erwachsen. Dabei sind auch mittelbar mit der Darlehensaufnahme in Zusammenhang stehende Vorteile schädlich.

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze lagen im Streitfall keine durchlaufenden Kredite vor. Denn auch wenn die Klägerin nach den Feststellungen des Finanzgerichts die Darlehensaufnahme für ihre Tochtergesellschaft offengelegt hat, erfolgte die Kreditaufnahme zumindest auch im eigenen Interesse der Klägerin.

Der betriebliche Zweck der Klägerin bestand gerade darin, das Darlehen und den Betriebsmittelkredit aufzunehmen und an ihre Tochtergesellschaft weiterzureichen. Mit der Weiterreichung der Darlehen verfolgte die Klägerin damit nicht nur ein fremdes Interesse, sondern erfüllte zugleich ihren eigenen Geschäftszweck.

Zudem hielt die Klägerin 100 % der Anteile an ihrer Tochtergesellschaft, so dass mit der zweckentsprechenden Verwendung des Darlehens nicht nur das Betriebsvermögen der Tochtergesellschaft gemehrt, sondern auch der Wert der von der Klägerin an der Tochtergesellschaft gehaltenen Anteile erhöht wurde.

Eine Saldierung der Zinsaufwendungen der Klägerin mit den von der Tochtergesellschaft erhaltenen Zinserträgen scheidet nach Auffassung des BFH aus, da bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG vorliegen, grundsätzlich jedes Schuldverhältnis für sich betrachtet werden muss. Die Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse ist grundsätzlich nicht möglich.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 17. Juli 2019, (III R 24/16), veröffentlicht am 24. Oktober 2019.

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