Belegnachweis und Unternehmereigenschaft bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Steht aufgrund einer Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden.

Außerdem kann sich der aus der USt-IdNr. ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, lieferte im Streitjahr 2007 drei PKW in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Käufer jeweils die Firma N, eine GmbH nach dem Recht der Slowakischen Republik, mit Sitz in der Slowakischen Republik.

Der Klägerin lagen ein Handelsregisterauszug der Firma N wie auch eine bestätigte Abfrage der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) der Firma N vor. Geschäftsführer der Firma N war der in Ungarn ansässige A.MN. Auf ihrem Briefpapier gab die Firma N eine Telefon- und eine Telefaxnummer mit jeweils ungarischer Vorwahl an. Die Klägerin nahm für die drei Fahrzeuglieferungen die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch.

Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Prüfer unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer multilateralen Prüfung der deutschen, österreichischen, ungarischen und slowakischen Finanzbehörden zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Firma N um eine Scheinfirma gehandelt habe. Sie habe zur Durchschleusung der Fahrzeuge gedient. Trotz der ihr erteilten USt-IdNr. habe es sich um ein Scheinunternehmen gehandelt. Am Sitzort der Firma N sei nur ein Buchhaltungsbüro tätig gewesen, das die Post entgegengenommen habe. Es habe aber keinen Lagerplatz für Fahrzeuge gegeben. Die slowakische Finanzbehörde habe die Unternehmereigenschaft am 31.10.2008 rechtskräftig versagt. Es habe an der erforderlichen wirtschaftlichen, aktiven Geschäftstätigkeit im Gründungsstaat gefehlt.

Im Anschluss hieran ging das Finanzamt davon aus, dass die Lieferungen steuerpflichtig seien. Der Einspruch dagegen war erfolglos.

Auch die Klage vor dem Finanzgericht München blieb ohne Erfolg, obwohl ein vom Finanzgericht vernommener Zeuge ausgesagt hatte, dass er die Fahrzeuge zum angegebenen Bestimmungsort in der Slowakischen Republik befördert habe.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Das Finanzgericht sei zu Unrecht vom fehlenden Nachweis einer Versendung in die Slowakische Republik und einer widerlegten Unternehmereigenschaft des Abnehmers N ausgegangen.

Im Streitfall sei das Finanzgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Versendung zum Bestimmungsort in die Slowakische Republik nicht nachgewiesen ist. Zwar sei das Finanzgericht bei einem fehlenden Belegnachweis zur Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach Rechtsprechung des BFH nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung durchzuführen. Hat das Finanzgericht aber, wie im Streitfall, eine Beweiserhebung durchgeführt, bei der sich aus einer Zeugeneinvernahme eindeutig die Versendung zum angegebenen Bestimmungsort ergibt, muss es dieses Beweisergebnis seinem Urteil auch zugrunde legen. Anders ist es nur, wenn es die Zeugenaussage als nicht glaubhaft ansieht.

Der sich aus der USt-IdNr. der Firma N ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden.

Zum Erfordernis, in Rechnungen "den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers" anzugeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG), hat der BFH nach Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 - C-374/16 und C-375/16) entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist und dass jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift ausreicht, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist (BFH-Urteil vom 21. Juni 2018 - V R 25/15).

Dabei folgt aus der Rechtsprechung zur Anerkennung von Briefkastenanschriften als Rechnungsangabe auch, dass die Angabe einer bloßen Briefkastenanschrift mit postalischer Erreichbarkeit für sich allein nicht zur Annahme einer fehlenden Unternehmereigenschaft berechtigt, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BFH-Urteil vom 21. Juni 2018 - V R 28/16).

Dementsprechend rechtfertigt auch bei der innergemeinschaftlichen Lieferung die bloße Angabe einer Briefkastenanschrift nicht den Schluss auf eine fehlende Unternehmereigenschaft des Abnehmers.

Das Finanzgericht wird nach der Zurückverweisung u.a. klären müssen, ob es sich trotz der vorliegenden schriftlichen Kaufverträge mit der N um Scheingeschäfte gehandelt hat, die Lieferbeziehungen zu anderen Abnehmern verdecken sollten.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 26. September 2019 (V R 38/18), veröffentlicht am 5. Dezember 2019.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils lesen Sie hier.

Zum Anfang