Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen, wenn ein Gesellschafter gegen Abfindung und unter Auflösung der für ihn spiegelbildlich gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass negative Ergänzungsbilanzen aufzulösen sind, wenn ein Gesellschafter gegen Abfindung und unter Auflösung der für ihn spiegelbildlich gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet und die dagegen gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen.
Sachverhalt
Im Streitfall wurde beim Eintritt eines neuen Gesellschafters dessen Bareinlage zum Teil auf seinem Festkapitalkonto und ansonsten in einer gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage erfasst. Steuerlich wurde der Vorgang nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) als steuerneutrale Einbringung zu Buchwerten behandelt.
Die bilanzielle Darstellung erfolgte hierbei nach Maßgabe der sog. Nettomethode. In der Gesamthandsbilanz wurden daher die Buchwerte fortgeführt und die vom neuen Gesellschafter zusätzlich aufgewendeten Anschaffungskosten durch eine positive Ergänzungsbilanz dargestellt. Bei den übrigen Gesellschaftern erfolgte korrespondierend die Aufstellung von negativen Ergänzungsbilanzen.
Einige Jahre später schied der neue Gesellschafter gegen Abfindung aus der Personengesellschaft aus.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass aufgrund des Ausscheidens des Gesellschafters, dieser im Zusammenhang mit der Auflösung ihrer positiven Ergänzungsbilanz im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zusätzlichen Aufwand habe, so dass spiegelbildlich auch die negativen Ergänzungsbilanzen der Altgesellschafter aufzulösen seien.
Richterliche Entscheidung
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht entschied, dass beim späteren Ausscheiden des neuen Gesellschafters nicht nur seine positive Ergänzungsbilanz, sondern auch die bei den übrigen Gesellschaftern spiegelbildlich gebildeten negativen Ergänzungsbilanzen ergebniserhöhend aufzulösen seien.
Das Gericht hatte dabei keine Bedenken, dass hierdurch in Abhängigkeit von der Buchungstechnik – alternativ käme die sog. Bruttomethode in Frage (Ansatz der gemeinen Werte in der Gesamthandsbilanz und darüber hinaus nur Abstockungen bei den übrigen Gesellschaftern in negativen Ergänzungsbilanzen und somit keine später wegfallende positive Ergänzungsbilanz des neuen bzw. später ausscheidenden Gesellschafters) – seiner Ansicht nach unterschiedliche steuerliche Rechtsfolgen ausgelöst worden wären.
Fundstelle
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. September 2019 (3 K 52/17), die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 27/19 anhängig.