Update: Umsatzsteuer: Lieferung bei Mietverträgen mit Kaufoption
Bereits am 4. Oktober 2017 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Mietverträge mit Kaufoption als eine Lieferung von Gegenständen und damit mit Fälligkeit der gesamten Umsatzsteuer bei Übergabe des Leasinggegenstands zu qualifizieren sein können. Nämlich dann, wenn die Ausübung der Option die einzig offensichtlich vernünftige Wahl des Mieters darstellt.
Hintergrund ist Artikel 14 (2) der Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStRL), der u. a. bestimmt, dass „die Übergabe eines Gegenstands auf Grund eines über eine bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags, der regelmäßig die Klausel enthält, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird, umsatzsteuerlich als Lieferung von Gegenständen gilt“. Der konkrete Fall betrifft einen sogenannten „Agility“-Standardleasingvertrag der Mercedes-Benz Financial Services UK, einer Tochtergesellschaft der Daimler AG. Dieser Vertragstyp sieht niedrige monatliche Raten vor, die nicht dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entsprechen. Möchte der Nutzer zum Vertragsende, d. h. mit Zahlung der letzten Rate, die Kaufoption für das Fahrzeug ausüben, muss er 40 % des Kaufpreises entrichten. Die englische Steuerverwaltung ist der Ansicht, der „Agility“-Standardvertrag sei wie der „Hire Purchase“-Standardvertrag eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 MwStRL und verlangte die vollständige Entrichtung der Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe. Mercedes-Benz Financial Services UK ist der Ansicht, der „Agility“-Standardvertrag sei, da er nicht zwingend einen Eigentumsübergang vorsehe, als Dienstleistung anzusehen und der Mehrwertsteueranspruch entstehe deshalb nur jeweils monatlich.
Eigentumsübertragung hängt ausschließlich vom Leasingnehmer ab
Der EuGH stellt klar, dass eine Lieferung dann vorliegt, wenn ein Standard-Mietvertrag (im zugrundeliegenden Sachverhalt war es der „Agility“-Vertrag) mit Kaufoption“ gegeben ist und aufgrund der finanziellen Vertragsbedingungen davon ausgegangen werden kann, dass, wenn der Vertrag bis zum Ende seiner Laufzeit ausgeführt wird, die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt als die einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Diese Annahme setzt allerdings voraus, dass der Leasingvertrag eine Kaufoption für den Leasinggegenstand enthält, die der Leasingnehmer ausüben kann, d. h., dass die Eigentumsübertragung ausschließlich vom Willen des Leasingnehmers abhängt. Nur unter dieser Voraussetzung kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der Leasingnehmer rational handeln wird.
Artikel 14 (2) der MwStRL setze voraus, so der EuGH, dass die Eigentumsübertragung „regelmäßig“ erfolgen muss. Hier ist der Geschehensablauf gemeint, also die gewöhnliche Vertragserfüllung. Als regelmäßig können auch Handlungen wie die Ausübung einer Kaufoption gelten, die zwar formell gesehen fakultativ sind, in der Praxis aber die einzige wirtschaftlich sinnvolle Handlungsweise darstellen. An der Regelmäßigkeit fehlt es hingegen, wenn der Leasingnehmer unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine wirkliche Wahlmöglichkeit hat, da in diesem Fall das Eigentum „regelmäßig“ sowohl übertragen werden kann als auch nicht.
Update (4. Mai 2020)
Das EuGH-Urteil C-164/16 wurde im BStBl. II 2020, S. 179 veröffentlicht.
Fundstelle
EuGH-Urteil vom 4. Oktober 2017 (C-164/16), Mercedes-Benz Financial Services UK
Die englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier (VAT – Supply of goods – Finance lease with option to purchase).