BMF: Amtlich vorgeschriebener Datensatz und amtlich bestimmte Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz und zur amtlich bestimmten Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§ 138f Abs. 1 AO) veröffentlicht.

Hintergrund

Nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen i. S. d. § 138d Abs. 2 AO dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Die Übermittlung des Datensatzes hat nach Maßgabe der §§ 87a und 87b AO elektronisch zu erfolgen.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz für Mitteilungen nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Nähere Informationen zur Datenübermittlung können auf der Internetseite des BZSt im dort abgelegten Kommunikationshandbuch „Automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6); Verfahrensbeschreibung, Rückmeldungen und Geschäftsregeln“ eingesehen und abgerufen werden.

Die Datenübermittlung kann über die ELMA-Schnittstelle für Massendatenmelder oder über das BZStOnline-Portal unter Verwendung des DAC6-Formulars für Einzeldatenmelder erfolgen. Informationen hierzu befinden sich auf der Internetseite des BZSt.

Das Datenschema soll für alle Daten anzuwenden sein, die gem. § 138f Abs. 3 AO i. V. m. Artikel 97 § 33 Absatz 1 und 2 EGAO ab dem 1. Juli 2020 im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt zu übermitteln sind.

Weiterhin erläutert das Schreiben

  1. die Datenübermittlung über die ELMA-Schnittstelle für Massendatenmelder sowie
  2. die Datenübermittlung über das DAC6-Formular für Einzeldatenmelder.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 29. April 2020 - IV B 6 - S 1316/19/10024 :012, veröffentlicht am selben Tag.

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