Gewerbesteuerzerlegung bei sogenannten Betriebsführungsgesellschaften

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es für Zwecke der gewerbesteuerlichen Zerlegung auf das Vorhandensein einer Betriebsstätte nach § 12 Abgabenordnung ankommt und in diesem Zusammenhang seine ständige Rechtsprechung bestätigt.

Sachverhalt

Die X-AG (Betriebsgesellschaft einer Betriebsaufspaltung) übertrug im Wege von sog. unechten Betriebsführungsverträgen ihre Produktionsbetriebe (ohne Eigentumsübergang) auf drei Schwesterkapitalgesellschaften. Diese führten die Produktionsbetriebe in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung und Gefahr der X-AG und fungierten (weisungsfrei) als Arbeitgeber für das jeweilige vormals bei der X-AG beschäftigte Personal und waren Schuldner der Arbeitslöhne.

Streitig war, inwieweit auch die (fremden) Arbeitslöhne, die auf die Betriebsführungsgesellschaften zurückgehen, bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages der X-AG zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt nahm die Gewerbesteuerzerlegung zunächst nur anhand der Arbeitslöhne der X-AG vor. Hiergegen legte die Gemeinde S, in der eine der Betriebsführungsgesellschaften ansässig war, Einspruch ein, wonach die vorgenommene Zerlegung zu offenbar unbilligen Ergebnissen führe. Nachdem das Finanzamt dem Einspruch der Gemeinde S stattgab und auch die Löhne der Betriebsführungsgesellschaften einbezog, erhob die Gemeinde H hiergegen Klage. Das Finanzgericht München hatte diese mit Urteil vom 27.11.2018 abgewiesen.

Entscheidung des BFH

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Er konnte aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht feststellen, ob die X-AG an den Standorten der Betriebsführungsgesellschaften eigene Betriebsstätten nach § 12 Abgabenordnung (AO) unterhalten hat, auf die ein Teil des Gewerbesteuermessbetrages zerlegt werden könnte. Im Rahmen seiner Ausführungen hierzu bestätigte der BFH seine diesbezügliche Rechtsprechung. Im Einzelnen u.a.:

  • Mangels eigenständiger Definition im GewStG ist auf § 12 AO abzustellen. Die ggf. mögliche Qualifikation der Produktionsbetriebe als ständiger Vertreter der X-AG i.S.v. § 13 AO allein sah der BFH als nicht ausreichend an.
  • Die Einrichtung oder Anlage muss der Unternehmenstätigkeit unmittelbar dienen. Reines Eigentum oder Besitz an einem Grundstück oder die Überlassung eines Gebäudes an Dritte genügt hierfür nicht (BFH-Urteil IV R 30/11 vom 5. November 2014, vgl. Tz. 31 des Urteils).
  • Eine Betriebsstätte kann aber auch in der Betriebsstätte eines Dritten begründet werden, sofern der Unternehmer rechtlich befugt ist, die Einrichtung nach seinen Bedürfnissen zu nutzen und eigene Arbeitnehmer beschäftigt bzw. Arbeitnehmer/Subunternehmer seinen Weisungen unterliegen (BFH-Urteil III R 4/16 vom 26. Juli 2017, insbes. Tz. 32 des Urteils und die dort angegebenen präzisierenden Urteile).
  • Auch die Beauftragung einer Management- oder Betriebsführungsgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten kann im Einzelfall zur Begründung einer Betriebsstätte führen, wenn die Gesellschaft aufgrund des zur Verfügung gestellten „sachlichen und personellen Organismus“ in der Lage ist, ihrer unternehmerischen Tätigkeit „operativ“ nachzugehen. Eine eigene unternehmerische Tätigkeit kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn aufgrund der Personenidentität der Leitungsorgane eine fortlaufende nachhaltige Überwachung ermöglicht wird, wobei die Personenidentität der Leitungsorgane die genannte erforderliche nachhaltige Überwachung sozusagen ersetzt.

Erst wenn die X-AG am Standort der Produktionsbetriebe auch Betriebsstätten unterhält und darin eine unmittelbare eigene gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat, kann in Abhängigkeit des Einzelfalls ggf. die Zerlegung unter Einbeziehung der „fremden Arbeitslöhne“ der Produktionsbetriebe über § 33 Abs. 1 GewStG (Zerlegung in besonderen Fällen, hier infolge offenbar unbilliger Ergebnisse) erfolgen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18. September 2019 (III R 3/19), als NV-Entscheidung veröffentlicht am 23. April 2020.

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