Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben werden kann. Eine Antragsschrift kann dabei mehrere Anträge enthalten.
Wenn die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehrere existente oder noch nicht existente Steuerpflichtige entfalten soll, sind jedenfalls so viele Anträge gestellt, wie Steuerpflichtige von dieser Auskunft umfasst sein sollen.
Sachverhalt
Der Kläger war Eigentümer zahlreicher Immobilien. Er stellte bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, da er beabsichtigte, den Großteil seines Immobilienbesitzes für künftige Generationen zu sichern.
Zunächst sollte dafür das ausgewählte Immobilienvermögen in eine noch zu gründende gewerblich geprägte GmbH & Co. KG eingelegt werden. Der Kläger sollte sowohl Alleingesellschafter der vermögensmäßig an der KG nicht beteiligten Komplementär-GmbH als auch alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG werden. Im Anschluss sollte der Kläger die Anteile an der GmbH und der GmbH & Co. KG vollständig auf eine noch zu errichtende Familienstiftung mit Sitz im Inland schenkweise übertragen.
Mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft sollten einkommensteuerrechtliche, gewerbesteuerrechtliche, schenkungsteuerrechtliche und grunderwerbsteuerrechtliche Fragen geklärt werden.
Zwischen dem Kläger und den Finanzbehörden ist u.a. streitig wie viele Antragsteller Gebühren leisten müssen. Nach Auffassung des Klägers sei lediglich einmal die Höchstgebühr anzusetzen, da es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handele. Nicht existente Steuerpflichtige könnten nicht Gebührenschuldner sein.
Die so begründete Klage blieb vor dem Finanzgericht München ohne Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Das Finanzamt war befugt, eine Gebühr wegen der beantragten verbindlichen Auskunft hinsichtlich der Grunderwerbsteuer für die noch nicht bestehende Familienstiftung gegenüber dem Kläger festzusetzen.
Jeder Antrag auf verbindliche Auskunft löst eine Gebührenpflicht nach § 89 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung (AO) 2011 aus. Eine auf Auskunft gerichtete Eingabe enthält mindestens so viele Anträge, wie nach dem Inhalt der Eingabe Steuerpflichtige von der Bindungswirkung der Auskunft erfasst sein sollen.
Eine Zusammenfassung mehrerer Anträge zu einem Gesamtantrag sieht das Gesetz nicht vor. Auch mehrere Anträge zum gleichen Sachverhalt werden grundsätzlich nicht zu einem Antrag i.S. des § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 zusammengefasst und führen nicht zu einem einheitlichen Auskunftsverfahren.
Lediglich wenn eine verbindliche Auskunft einen Sachverhalt betrifft, der mehreren Personen gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO steuerlich zuzurechnen ist, muss eine verbindliche Auskunft nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden; in diesem Fall ist der Antrag einer Personenmehrheit als ein Antrag anzusehen. Daraus lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass in allen anderen Fällen mehrere Personen mehrere Anträge stellen.
Durch Auslegung der Antragsschrift ist zu ermitteln, ob sich die Verwaltung mit ihrer Auskunft gegenüber einem oder mehreren Steuerpflichtigen bindet.
Eine Antragsschrift kann mehrere Anträge enthalten.
Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehrere existente oder noch nicht existente Steuerpflichtige entfalten, sind jedenfalls so viele Anträge gestellt, wie Steuerpflichtige von dieser Auskunft umfasst sein sollen.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 27. November 2019 (II R 24/17), veröffentlicht am 2. Juli 2020.