Update: Beginn des Laufs von Hinterziehungszinsen bei Schenkungsteuerhinterziehung

Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte.

Der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs kann unter Berücksichtigung der beim zuständigen Finanzamt durchschnittlich erforderlichen Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen bestimmt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Kläger hatten im Rahmen einer im März 2010 eingereichten Selbstanzeige Schenkungen ihrer Mutter im Dezember 2007 und Juli 2008 nachgemeldet.

Das Finanzamt setzte im April 2013 die Schenkungssteuer fest. Bei Berechnung der Hinterziehungszinsen ging es von einer fiktiven Bearbeitungszeit von 6 Monaten aus und berechnete die Zinsen entsprechend. Dies schien den Klägern unangemessen und sie rügten, die Zinsen seien für einen zu langen Zeitraum berechnet worden. Die zugrunde gelegte Bearbeitungszeit sei viel zu kurz bemessen.

Zunächst, so die Kläger in ihrer Begründung, sei die 3-monatige Anzeigefrist nach Schenkung und die einjährige Abgabefrist zu berücksichtigen. Erst danach könne die eigentliche Festsetzungsarbeit des Finanzamts beginnen. Dies würde in Theorie bedeuten, dass das Finanzamt lediglich zwei Monate für die eigentliche Festsetzung benötige. Dies schien den Klägern doch zu zügig, denn tatsächlich hatte das Finanzamt für die Bearbeitung hier weit über 3 Jahre benötigt.

Das Finanzamt änderte daraufhin seine Berechnungen insoweit ab, als der Zinslauf 11 Monate nach Vollendung der Hinterziehung beginnt. Dies ging den Klägern immer noch nicht weit genug, sie reklamierten, dass Zinsen erst ab Juli 2011 bzw. ab Februar 2012 berechnet werden dürften.

Das Finanzgericht Münster kam den Klägern jedoch nur sehr geringfügig entgegen und erachtete die Klage insoweit (teilweise) als begründet, indem die Berechnung der Zinsen nicht nach 11 Monaten, sondern nach 12 Monaten beginnt.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Revision als unbegründet abgewiesen.

Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für den Beginn des Zinslaufs auf die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im Finanzamt ankommt.

Gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. § 235 AO soll dem Nutznießer einer Steuerhinterziehung den durch die Tat erlangten Vorteil, dass er die gesetzlich entstandene Steuer erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlen muss, wieder entziehen und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen.

Der Lauf der Hinterziehungszinsen beginnt grundsätzlich u.a. mit dem Eintritt der Verkürzung (§ 235 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 AO), also mit der Tatvollendung.

Für den Eintritt der Steuerverkürzung ist bei der Schenkungsteuer als stichtagsbezogener Steuer der Zeitpunkt maßgebend, zu dem das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte. Wann dies der Fall ist, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Tatfrage. Dabei kann der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs unter Berücksichtigung der beim zuständigen Finanzamt durchschnittlich erforderlichen Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen bestimmt werden.

Anders als von der Klägerin und teilweise der Literatur ausgeführt wird, kann nicht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" auf den spätesten Zeitpunkt für den Zinsbeginn abgestellt werden.

Das Finanzgericht ist nach Ansicht des BFH rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zinslauf jedenfalls nicht später als zwölf Monate nach der jeweiligen Schenkung begonnen hat.

Für seine Berechnung hat das Finanzgericht die Anzeigefrist beim Finanzamt gemäß § 30 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) von drei Monaten, eine, nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 ErbStG mindestens vom Finanzamt zu gewährende, Erklärungsfrist von einem Monat sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beim beklagten Finanzamt herangezogen.

Besondere Umstände des Einzelfalls, die dafür sprächen, dass auch bei ordnungsgemäßer Anzeige und Erklärung der Schenkungen die Festsetzungen der Schenkungsteuer nicht innerhalb der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer durchgeführt worden wären, hat die Klägerin nicht vorgebracht. Vielmehr trug sie im Einspruchsverfahren vor, die Schenkungen und deren steuerliche Behandlung wiesen keine erhöhten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf. Das Finanzamt verwies auf die Selbstanzeige, bei der eine Festsetzung in der Regel im Rahmen der Durchschnittszeiten erfolge. Die Klägerin habe die aufgrund des Strafverfahrens außergewöhnlich lange Bearbeitungsdauer der Veranlagungsarbeiten selbst beeinflusst.

Update (9. Juli 2020)

Das Urteil II R 7/17 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2020, S. 247.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 28. August 2019 (II R 7/17), veröffentlicht am 12. März 2020.

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