Update: Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei Windkraftanlagen erst mit Fertigstellung

Erzeugt eine GmbH & Co. KG durch eine Windkraftanlage Strom, so beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht erst mit Fertigstellung der Anlage und Einspeisung des Stroms.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, bereitete in den Jahren 2007 und 2008 den Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) vor und schloss in dieser Zeit einen Vertrag mit einem Energieversorger als Abnehmer der produzierten Windenergie. Die WKA wurde 2009 errichtet und produzierte in diesem Jahr erstmals eingespeisten Strom. Die Klägerin machte im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärungen für 2007 und 2008 Verluste geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt noch keine werbende Tätigkeit aufgenommen. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von Strom. Die Klägerin hingegen berief sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu Lieferung und Errichtung einer WKA, der maßgebend für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht sei. Das Finanzgericht stützte das Finanzamt und wies die Klage ab.

Die Klägerin war originär gewerblich tätig. Bei ihren Aktivitäten in 2007 und 2008 handelte es sich noch um unbeachtliche Vorbereitungshandlungen, mit der Konsequenz, dass eine Berücksichtigung der damit in Zusammenhang stehenden Anlaufverluste ausscheidet. Der Abschluss eines Energielieferungsvertrags mit einem Energieversorger und der Auftrag zur Errichtung einer WKA reiche nicht aus. Die von der Klägerin vertretene Auffassung entspreche nicht dem Objektsteuerprinzip der Gewerbesteuer. Darüber hinaus setze die Marktteilnahme als Anknüpfungstatsache für den Beginn eines Gewerbebetriebs voraus, dass überhaupt Strom erzeugt wird und dieser eingespeist wird. Hiermit sei aber erst 2009 begonnen worden. Aus dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien ergebe sich nichts anderes. Hieraus lasse sich nur ableiten, dass die Ingangsetzung eines Unternehmens eines WKA-Betreibers außer der Fertigstellung einer WKA keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich mache. Das Finanzgericht weiter: Eine GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften sei auch in der Zeit vor der Aufgabe ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht als gewerblich geprägte Gesellschaft anzusehen, denn ansonsten führte bereits eine vorhergehende vermögensverwaltende Tätigkeit zur Annahme eines stehenden Gewerbebetriebs.

Update (15. Juli 2020)

Die Nichtzulassungsbeschwerde war beim BFH unter dem Az. IV B 21/17 anhängig. Laut LEXinform ist das Urteil durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde mittlerweile rechtskräftig geworden.

Fundstelle

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2017 (4 K 4153/16); rkr.

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