Update: Keine steuerliche Ergänzungsbilanz für Komplementär einer KGaA?

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA nicht wie ein Mitunternehmer zur Führung einer Ergänzungsbilanz und zur Inanspruchnahme von AfA auf die in den Wirtschaftsgütern der KGaA enthaltenen stillen Reserven berechtigt ist, da er steuerlich keinen Anteil an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen der KGaA gehörenden Wirtschaftsgütern erwirbt.

Ausgangslage: Unternehmensgegenstand der Klägerin (einer GmbH) ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften. Mit einer Tochtergesellschaft (der A-GmbH) war die Klägerin organschaftlich (mit EAV) verbunden. Die A-GmbH war selbst persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA. Die Hauptversammlung der KGaA hatte in der Folge eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen. Da ihre Anschaffungskosten den Wert des steuerlichen Kapitalkontos überstiegen, bildete die A-GmbH in der Steuererklärung 2004 eine Ergänzungsbilanz. Der Mehrwert entfiel vollständig auf den Firmenwert und wurde beginnend im Wirtschaftsjahr 2003/2004 erstmals für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben. Das Finanzamt vertrat insbesondere unter Bezugnahme eines rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts München (vom 10.07.2003 - 5 K 2681/97, betreffend der Übernahme einer Nießbrauchsbelastung bei Anteilserwerb eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA) die Ansicht, dass bei einem Komplementär einer KGaA Abschreibungen in einer Ergänzungsbilanz nicht zulässig seien. Das Finanzgericht lehnte die darauf folgende Klage ab.

Zum einen sei die Bildung von Ergänzungsbilanzen für einen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) einer KGaA gesetzlich nicht vorgesehen und schließlich könne zwischen dem Komplementär und den übrigen Gesellschaftern oder der KGaA keine Mitunternehmerschaft bestehen. Dementsprechend erachtet das Finanzgericht es als nicht zulässig, dem Komplementär einer KGaA besondere steuerliche Abschreibungen auf die dem Betriebsvermögen der KGaA zuzurechnenden Wirtschaftsgüter zu gewähren. Der besondere Grund für die Zulassung von Ergänzungsbilanzen bei Mitunternehmerschaften liege darin, so die Richter, dass der Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft ertragsteuerlich nicht als Erwerb des Gesellschaftsanteils als Wirtschaftsgut, sondern als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zu werten ist. Die Korrekturen in den Ergänzungsbilanzen zu den Wertansätzen in der Steuerbilanz führten dabei „im Interesse einer zutreffenden Besteuerung“ zu einer Korrektur des Gewinnanteils des Gesellschafters. Nach Auffassung des Gerichts erwirbt bei der KGaA der Komplementär steuerlich gerade keinen Anteil an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen der KGaA gehörenden Wirtschaftsgütern. Er ist hinsichtlich der von der KGaA erzielten Einkünfte kein originäres Subjekt der Einkünfteerzielung wie bei einer Mitunternehmerschaft.

Die Revision wurde mangels einer bisherigen höchstrichterlichen Entscheidung zugelassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zwar unter dem Aktenzeichen I R 57/14 in einem anderen Revisionsverfahren entschieden, dass keine Ergänzungsbilanz aufzustellen ist. Der Sachverhalt war dort jedoch anders gelagert.

Update (10. August 2020)

Die Rechtsausführungen des Urteils wurden aufgehoben und zurückverwiesen durch das BFH Urteil I R 41/16 vom 15. März 2017.

Fundstelle

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 31. Mai 2016 (4-K-1879/13).

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