Update: Einkünfteberichtigung bei Teilwertabschreibung auf Darlehen an ausländische Tochtergesellschaft

Bei Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen einer Muttergesellschaft gegen ihre US-Tochtergesellschaft ist die Hinzurechnungsvorschrift des § 1 Außensteuergesetz anwendbar, wenn die Darlehen nicht unter Fremdvergleichsbedingungen gewährt wurden. Als nicht fremdvergleichskonform wurde die fehlende Besicherung der Darlehensforderung angesehen. Die fehlende Absicherung könne im vorliegenden Fall auch nicht durch einen Konzernrückhalt ausgeglichen werden, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Gemäß § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) sind - wenn Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert werden, dass er zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten - seine Einkünfte so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste über die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen befinden, die eine GmbH auf Darlehen an ihre verlustträchtige US-Tochtergesellschaft vorgenommen hatte. Die Darlehen waren mit 5% p.a. verzinst und unbesichert, der Darlehenszinssatz habe – so die Klägerin - einen Risikoaufschlag enthalten. Das Finanzgericht erkannte die Teilwertabschreibungen unter Hinweis auf § 1 AStG nicht an.

Im Rahmen der Prüfung der Fremdüblichkeit sind bei Darlehensgewährungen die Darlehenskonditionen zu berücksichtigen. Dazu gehöre neben der Zinsvereinbarung auch die Frage der Besicherung der Darlehensforderung. Es sei nicht fremdüblich, dass – wie hier - Darlehen ohne jede Sicherheit gewährt werden. Dies umso mehr, als der Gesellschafter über mehrere Jahre hinweg Darlehen gewährte, während sich die wirtschaftliche Situation der ausländischen Tochter kontinuierlich verschlechterte. Diese fehlende Absicherung kann nach Ansicht der Richter weder durch den vereinbarten Zinssatz noch durch einen etwaigen Konzernrückhalt ausgeglichen werden. Letzterer bestand allein darin, dass die GmbH als Gesellschafterin und zugleich Darlehensgeberin der US-Tochter ihre Unterstützung zusicherte. Auch der behauptete Risikozuschlag hätte – so die Richter – zu einem höheren Zinssatz führen müssen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen, weil bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, ob bei Beantwortung der Frage der Fremdüblichkeit einer Darlehensgewährung die Absicherung des Darlehens eine Rolle spielt.

Update (20. August 2020)

Die Rechtsausführungen des Urteils wurden aufgehoben und zurückverwiesen durch das BFH Urteil I R 23/13 vom 17. Dezember 2014.

Fundstelle

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2013 (12 K 12056/12).

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