Update: Betriebsausgabenabzug für Fahrten eines Freiberuflers zum Hauptauftraggeber

Fahrten eines selbstständigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber unterliegen nicht dem beschränkten Betriebsausgabenabzug (in Höhe der Entfernungspauschale) für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sondern können in voller Höhe abgezogen werden.

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen zwischen Wohnung und Betriebsstätte grundsätzlich nicht in voller Höhe sondern nur im Rahmen der sog. Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, wie die Aufwendungen eines Steuerberaters für Fahrten zu seinem Hauptauftraggeber zu behandeln sind. Der Steuerpflichtige fuhr in 2009 an 181 Tagen im Jahr mit seinem betrieblichen PKW zu seinem Hauptauftraggeber, einer Steuerkanzlei, für die er als freier Mitarbeiter überwiegend tätig war. Die übrigen Mandanten betreute er von seiner Privatwohnung aus. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die Entfernungspauschale. Das Finanzgericht gab jedoch der Klage des Steuerberaters statt: Der Kläger habe steuerlich keine Betriebsstätte am Sitz des Kunden, denn er hatte nicht die erforderliche Verfügungsmacht über die von ihm dort genutzte Geschäftseinrichtung, selbst wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg erbracht wird. Das Finanzgericht stützte sich im Übrigen auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom Juni 2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte und wendet diese Grundsätze im Sinne einer Gleichbehandlung von Arbeitsstätte und Betriebsstätte auch hier an.

  • Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede (…) Einrichtung (…), die nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufgesucht wird.
  • Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte; sie ist es auch dann nicht, wenn der Einsatz bei einem Kunden längerfristig erfolgt.
  • Es liege keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte Arbeitsstätte vor, auf die sich der Kläger typischerweise hätte einstellen können. Denn auch für ihn sei ungewiss, wie lange die vertragliche Kundenbeziehung erhalten bleibt.
  • Es sei ihm deswegen auch nicht zuzumuten, seinen Fahrtaufwand etwa durch Wohnsitzverlegung zu reduzieren – erst recht, da er daneben noch für weitere Kunden tätig war.

Hinweis: Ab 2014 wird (im Rahmen des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013) der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch die erste Tätigkeitsstätte ersetzt. Danach soll es auf die vom Arbeitgeber getroffene Zuordnung ankommen. In Ermangelung einer solchen wäre der zeitliche Umfang der Arbeiten an einer Tätigkeitsstätte maßgebend. Die erste Tätigkeitsstätte kann dann auch am Sitz des Kunden sein.

Update (20. August 2020)

Die Rechtsausführungen wurden aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen durch das BFH Urteil VIII R 53/13 vom 25. August 2015.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 10. Juli 2013 (10 K 1769/11 E).

Zum Anfang