Update: Grobes Verschulden bei zu hoch geschätzten Einkünften im Rahmen einer Selbstanzeige

Einen Steuerpflichtigen, der Einkünfte über Jahre nicht nur gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt, sondern auch keine Anstrengungen gemacht hat, um deren Höhe in Erfahrung zu bringen und der die hinterzogenen Einkünfte bei der Nacherklärung zu hoch schätzt, um seine vollständige Straffreiheit sicherzustellen, trifft ein grobes Verschulden. Dies verhindert eine spätere Änderung der ergangenen Steuerbescheide zu seinen Gunsten.

Keine Änderung der Steuerbescheide wegen groben Verschuldens

Der Fall betraf Einkünfte aus Kapitalvermögen, welches die Eheleute aus einem Depot bei einer Schweizer Bank erzielten, bei ihren Einkommensteuererklärungen 2000 bis 2006 jedoch nicht angegeben hatten. Mit Ausnahme des Jahres 2004 waren die Bescheide alle bestandskräftig. In 2010 erklärten die Steuerpflichtigen diese Einkünfte nachträglich und zwar auf Basis einer Schätzung mit insgesamt knapp 91.000 Euro. Das Finanzamt änderte die Steuerbescheide auf dieser Grundlage. Vier Monate später legten die Eheleute Erträgnisaufstellungen der Bank vor, wonach sich tatsächlich deutlich niedrigere Einkünfte (von insgesamt circa 12.400 Euro) ergaben und beantragten, die ursprünglich behördlicherseits revidierten Bescheide erneut zu ändern. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf grobes Verschulden ab (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung).

Das Finanzgericht stimmte der Auffassung des Finanzamts zu und sah ein grobes Verschulden der Eheleute an dem erst nachträglichen (d.h. nach Durchführung der ursprünglichen Änderungsveranlagungen) Bekanntwerden der Tatsachen und Beweismittel. Die wesentlichen Gründe für die Klageablehnung:

  • Das grobe Verschulden bezieht sich auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten und die dadurch verursachte Unkenntnis der Finanzbehörde.
  • Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen umfasst die Pflicht zur Sachaufklärung und Herbeischaffung von Beweismitteln und zwar unter Ausschöpfung aller rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten.
  • Dadurch dass sie sich die Aufstellungen von der Bank nicht schon bereits nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums haben übermitteln lassen, hätten die Eheleute das Risiko der Tatentdeckung verringert.
  • Bei der Verschuldensfrage könne nicht nur auf den Zeitpunkt der Nacherklärung abgestellt werden, denn die Steuerpflichtigen hatten zuvor ihre diesbezüglichen Einkünfte über Jahre nicht erklärt und auch während dieser Zeit keine Versuche unternommen, deren Höhe in Erfahrung zu bringen.
  • Dies ändere sich dies auch nicht dadurch, dass die Einkünfte bewusst zu hoch geschätzt wurden, um vollständige Straffreiheit sicherzustellen.

Die Sache wäre womöglich anders ausgegangen, wenn die Eheleute beim Finanzamt gleich beantragt hätten, vom Erlass der Änderungsbescheide solange abzusehen, bis die Bankinformationen und die Daten verlässlich und endgültig vorliegen oder aber wenn sie gegen die geänderten Bescheide vorsorglich Einspruch eingelegt hätten.

Update (21. August 2020)

Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 07.02.2013 (3 K 119/12), rkr.

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