Update: Preisgeld aus einem Ideenwettbewerb ist Arbeitslohn
Die von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Ideenwettbewerbs erhaltene Barprämie ist ein aus dem Dienstverhältnis zu besteuerndes Entgelt. Ziel der Maßnahme sei es, so das Finanzgericht Köln, betriebsinterne Anreize für Verbesserungsvorschläge zu setzen; im Vordergrund stand somit die Honorierung der beruflichen Leistung.
Vor dem Finanzgericht Köln ging es um die steuerliche Einordnung des Geldpreises aus einem Ideenwettbewerb zum Bürokratieabbau, der für Beschäftigte einer Bundesverwaltung veranstaltet wurde. Die Richter haben das Vorliegen von steuerpflichtigem Arbeitslohn bejaht und die Klage des betreffenden Arbeitnehmers abgewiesen.
Für die Einordnung einer Preisverleihung als leistungsbezogenes Entgelt ist insbesondere von Bedeutung, ob sie in erster Linie auf die Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers abzielt oder sich als Würdigung der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt. Das Finanzgericht bejahte Letzteres. Entscheidend für die Richter war der Umstand, dass der Teilnehmerkreis für den Ideenwettbewerb nach den Ausschreibungsbedingungen auf die Beschäftigten beschränkt war. Weiterhin wurde zum Hintergrund der Ausschreibung in den Bedingungen ausgeführt, dass die Verwaltungs- und Verfahrensabläufe durch den Abbau verbessert und gestrafft werden sollten. Aus der Kreativität und dem Ideenreichtum der Mitarbeiter entstünden Innovationen in der Verwaltung. Hierfür würden das Wissen und die Kompetenz aller Beschäftigten benötigt. Dieses Potenzial solle dann stärker für die Verwaltungspraxis genutzt werden. Damit war offensichtlich, dass mit dem Ideenwettbewerb gerade das im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Mitarbeiter erworbene Wissen für die Verbesserung der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe genutzt werden sollte. Aufgrund der Beschränkung des Teilnehmerkreises sei, so die Richter, der Ideenwettbewerb somit eher als Maßnahme des betrieblichen Vorschlagswesens einzuordnen.
Nach Auskunft des Gerichts wurde die Revision nicht zugelassen.
Update (21. August 2020)
Laut LEXinform ist das Urteil rechtskräftig.
Fundstelle
Finanzgericht Köln, Urteil vom 12. Juni 2013 (4 K 759/10), rkr.