Update: Schenkungsteuer trotz Zinsverbots nach islamischem Recht

Die zinslose Überlassung eines Darlehens unterliegt auch dann der Schenkungsteuer, wenn der Darlehensgeber nach islamischem Recht keine Zinsen berechnen darf.

Hintergrund: Im Koran ist die Einhaltung des Zinsverbots zentrales Element der Religion. Festverzinsliche Wertpapiere oder Darlehenszinsen sind nicht zugelassen, ein Mietzins (als sog. Realgeschäft) hingegen schon. Dividenden gelten beispielsweise nicht als Zinsen, weil diese auf einem Aktionärsrecht beruhen und nicht das Kapital an sich das Recht vermittelt, Erträge zu beziehen.

Der Fall: Eine in Teheran ansässige Gesellschaft gewährte dem inländischen Kläger langfristige Darlehen für den Kauf und die Renovierung von in Deutschland belegenen Immobilien. In den ersten acht Jahren sollten die Darlehen zinslos sein. Das Finanzamt sah in der fehlenden Verzinsung freigebige Zuwendungen und setzte Schenkungsteuer fest.

Das Ergebnis: Das Finanzgericht bestätigte diese Handhabung. Durch das anfängliche Fehlen einer Verzinsung sei der Kläger auf Kosten der iranischen Gesellschaft bereichert worden. Dies sei deshalb offensichtlich, weil nach Ablauf der acht Jahre tatsächlich Zinsen berechnet wurden. Entscheidend war für die Richter, dass die zur Nutzung überlassene Geldsumme nach den allgemeinen Verhältnissen dem Zuwendenden die Möglichkeit geboten hätte, das Kapital ertragsbringend anzulegen. Der Kläger hatte argumentiert, die iranische Gesellschaft sei nur zwischengeschaltet: Tatsächlich habe er die Darlehen von einer dritten Bank erhalten und mit dieser vereinbart, dass sie an etwaigen Gewinnen aus der Veräußerung der Grundstücke beteiligt sei. Diese Gewinnbeteiligung schließe eine Unentgeltlichkeit aus. Dies ließ das Gericht nicht gelten, denn die Drittbank war nicht Vertragspartei des Klägers und zu einer Veräußerung des Grundbesitzes ist es innerhalb der ersten acht Jahre zudem nicht gekommen. Insofern könne es sich bei der Gewinnbeteiligung allenfalls um eine aufschiebend bedingte Gegenleistung handeln, die aber erst zum Eintritt der Bedingung zu berücksichtigen ist.

Update (24. August 2020)

Die Rechtsausführungen des Finanzgerichtsurteils wurden teilweise aufgehoben durch das BFH Urteil II R 19/13 vom 4. März 2015.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2013 (4 K 3143/12 Erb).

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