Update: Rückveräußerung von Fondsanteilen als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft

Ein privates Veräußerungsgeschäft (und keine Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts) liegt vor, wenn Anteile an Immobilienfonds an die Schwestergesellschaft der ursprünglichen Vertriebsgesellschaft „zurückverkauft“ werden, nachdem Klage auf Schadenersatz aus Prospekthaftung erhoben wurde und daraufhin die Schwestergesellschaft anbietet, die Fondsanteile abzukaufen.

Keine (nicht steuerbare) Rückabwicklung des ursprünglichen Ankaufs

Der Steuerpflichtige war an zwei geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und - wie viele andere Beteiligte auch - der Auffassung, dass die Emmissionsprospekte der betreffenden Fonds fehlerhaft gewesen seien und er deshalb den Erwerb der beiden Fonds im Zuge der eingereichten Sammelklage rückgängig machen könne. Während der laufenden Klageverfahren unterbreitete die Schwestergesellschaft der damaligen Vertriebsgesellschaft allen Anlegern jeweils ein inhaltsgleiches Angebot, die Fondsanteile abzukaufen. Bedingung dafür war unter anderem, dass die Anleger die Klagen zurücknehmen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht sahen in der Annahme des Angebots und des Verkaufs der Anteile an die Schwestergesellschaft ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Rückübertragung der Fondsanteile auf einen Dritten

Über beide Beteiligungen wurden mit der Schwestergesellschaft gesonderte Kauf- und Übertragungsverträge geschlossen, welche den schuldrechtlichen Verkauf und die dingliche Übertragung der jeweiligen Beteiligung gegen Entgelt und mit gesonderten Gewährleistungsrechten regelten. Ferner erfolgten Verkauf und Übertragung jeweils auf eine andere Person innerhalb der Zehnjahresfrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und die Verträge sind auch vollzogen worden. Dass die Motivation der Schwestergesellschaft letztlich in den anhängigen Sammelklagen begründet war, sei – so das Gericht - zwar naheliegend, für die Entscheidung aber nicht erheblich, u.a. weil die Angebote sich an alle Anleger richtete und nicht nur an solche, die sich an den Sammelklagen beteiligt haben. Auch das Argument des Steuerpflichtigen, die Schwestergesellschaft gehöre zum gleichen Konzern, konnte die Richter nicht überzeugen, denn bei der Schwestergesellschaft handelte es sich um eine GmbH, also eine eigenständige juristische Person, die an den ursprünglichen Verträgen nicht beteiligt war.

Die Revision hat das Finanzgericht nicht zugelassen.

Update (26. August 2020)

Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 13. Dezember 2012 (6 K 2989/10 E), rkr.

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