Update: Vorsteuerabzug für Kapitalbeschaffungsleistungen einer Holdinggesellschaft
Bezieht eine Holdinggesellschaft für administrative Tätigkeiten von ihrer Organtochter eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungspauschale, kann sie den vollen Vorsteuerabzug aus ihren Kapitalbeschaffungsleistungen geltend machen. Denn es handelt sich dabei um Allgemeinkosten, die unmittelbar mit ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen.
Kein voller Vorsteuerabzug bei Erwerb und Verwaltung mehrerer Beteiligungen (BFH V R 40/10)
Das bloße Halten und Verwalten von Beteiligungen berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Dies hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 9. 2. 2012 (V R 40/10) klargestellt. Auch entgeltliche Konzerndienstleistungen (Beratungsdienstleistungen) beseitigen diesen Ausschluss grundsätzlich nicht. Regelmäßig erbringen Holdinggesellschaften aber noch andere Dienstleistungen, nämlich entgeltliche Beratungen an ihre Tochtergesellschaften. Diese unterliegen der Umsatzsteuer und berechtigten für sich genommen zum Vorsteuerabzug. Wird eine bezogene Leistung insofern teilweise für eine wirtschaftliche und teilweise für eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit bezogen, so kann nur für den Teil der Aufwendungen der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, der der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen ist.
Voller Vorsteuerabzug auf Allgemeinkosten möglich (Finanzgericht entgegen Verwaltungsmeinung)
Das obige BFH-Urteil machte sich jetzt auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Fall - hier allerdings zugunsten des klagenden Unternehmens – zunutze: Eine Organträger-Holding erhielt für gegenüber ihrer operativ tätigen Tochter erbrachte administrative Tätigkeiten von dieser eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungspauschale. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge resultierten aus Rechnungen über sog. Kapitalbeschaffungsleistungen, die der Verbesserung der Handelbarkeit ihrer eigenen Anteile und der Kapitalausstattung der Organgesellschaft dienten. Die Erlöse der Holdinggesellschaft betrafen Mieterträge und Erträge aus Dienstleistung an die Tochter, sowie Zinserträge. Der entscheidende Unterschied zur zitierten BFH-Entscheidung: Dort war die Holdinggesellschaft an circa 50 Gesellschaften beteiligt, erzielte aber Umsätze aus Beratung lediglich für zwei dieser Gesellschaften. Im vorliegenden Fall war es nicht möglich, die Gesamttätigkeit in eine nichtwirtschaftliche Haupt- und eine wirtschaftliche Nebentätigkeit aufzuteilen. Eine Zuordnung dieser Kosten zum nichtunternehmerischen Bereich kam nicht in Betracht, da es sich um Allgemeinkosten handelte, die mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Holdinggesellschaft (hier: Beratung ausschließlich an die Organgesellschaft) zusammenhingen. Insofern war es auch unerheblich, dass die Aufwendungen nicht allein der umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit der Holding dienten, sondern durch die verbesserte Kapitalausstattung ggf. auch dem Bezug nicht steuerbarer Dividenden. Da die Holdinggesellschaft nur steuerpflichtige und keine steuerfreien Umsätze ausführte, musste der Vorsteuerabzug in voller Höhe gewährt werden. Den Umstand, dass die Aufwendungen für die Kapitalbeschaffungskosten im Verhältnis zu den durch die Beratung der Beteiligungsgesellschaften erzielten Dienstleistungsentgelten relativ hoch waren, erachtete das Gericht für unwesentlich.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung auf der zu dieser Rechtsfrage ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhte. Das Finanzamt hat aber beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Update (27. August 2020)
Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig; die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen durch den BFH Beschluss V B 73/12 vom 27. November 2013.
Fundstelle
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2012 (5 K 5264/09), rkr.