Zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung bei Bestehen einer Betriebsaufspaltung
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass einer Grundstücks-GmbH & Co. KG die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wegen gewerblicher Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu versagen ist, wenn sie einer Schwestergesellschaft eine Immobilie vermietet und zusätzlich eine personelle Verflechtung auf Gesellschafterebene besteht.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand die Vermietung von Grundstücken, sowie die Durchführung aller für die Erzielung dieser Zwecke erforderlichen Geschäfte und Maßnahmen ist.
Infolge einer durchgeführten Außenprüfung versagte das Finanzamt die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer, da die Klägerin aufgrund einer bestehenden Betriebsaufspaltung gewerblich tätig werde.
Die Klägerin bestritt dies mit der Begründung, dass es an der für eine Betriebsaufspaltung erforderlichen personellen Verflechtung fehle.
Richterliche Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen zur Gewährung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) liegen in Person der Klägerin nicht vor, da das von ihr betriebene Unternehmen einen gewerblichen Charakter hat. Namentlich ist die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu versagen, wenn zwischen dem Steuersubjekt und einer daneben stehenden Betriebsgesellschaft eine Betriebsaufspaltung vorherrscht. Die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und die Partizipation an der durch die Betriebsgesellschaft verwirklichten Wertschöpfung überlagern dann die Vermögensverwaltung.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, insbesondere die personelle Verflechtung, erfüllt. Die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen haben einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen, den sie auch in beiden Unternehmen durchsetzen können. Beteiligungsidentität ist dazu nicht zwingend notwendig. Ein Beherrschungsverhältnis kann auch dadurch begründet sein, dass ein Gesellschafter oder eine Gesellschaftergruppe im Rahmen der Gesellschafterversammlung der jeweiligen Gesellschaft ihren Willen durchsetzen kann.
Besonderheiten gelten, wenn am Besitzunternehmen Gesellschafter beteiligt sind, die am Betriebsunternehmen keine Anteile halten (sog. Nur-Besitzgesellschafter). Im vorliegenden Fall konnte die Z-GmbH unter Ausnutzung der durch Beherrschungsverträge begründeten Weisungsbefugnisse sowie ihre Beteiligung an der Komplementärin, die zur alleinigen Geschäftsführerin berufen war, ihren Willen durchsetzen.
Durch Vermittlung der Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin konnte die Z-GmbH daher die Geschäfte des täglichen Lebens bei der Klägerin steuern. Dem steht nicht entgegen, dass Geschäfte, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurften.
Fundstelle
Finanzgericht Köln, Urteil vom 17. Oktober 2019, (6 K 832/16); die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 31/19 anhängig.