Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung trotz Verletzung des Selbstkontrahierungsverbots
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) steht das Doppelvertretungsverbot des § 181 BGB der Annahme einer Beherrschungsidentität von Gesellschafter-Geschäftsführern aus Besitz-GbR und Betriebs-GmbH (personelle Verflechtung) nicht entgegen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen die Umgehung dieses Verbots durch Übertragung der Vertretung auf eine andere Person ermöglichen.
Sachverhalt und Ausgangslage
Klägerin ist eine Vermietungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der drei geschäftsführende Gesellschafter (R, L und F) mit je 33 % und ein Minderheitsgesellschafter mit 1 % beteiligt sind. Neben der Klägerin existierte eine Betriebsgesellschaft (GmbH), an der die Mehrheitsgesellschafter der Klägerin zu je einem Drittel beteiligt und zu Geschäftsführern bestellt waren. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Vermietung eines Bürogebäudes und zwei Hallen an die GmbH. Die Klägerin erklärte die aus den Mietverträgen erzielten Überschüsse als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt ging vom Vorliegen gewerblicher Einkünfte der Klägerin infolge Betriebsaufspaltung aus. Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 7. Dezember 2016 - 9 K 2034/14) verneinte mangels personeller Verflechtung die Betriebsaufspaltung. Begründung: Zwar sei die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche Beherrschungsidentität zwischen Klägerin und Betriebs-GmbH dem Grunde nach gegeben. Wegen eines Verstoßes gegen § 181 BGB könnten aber beide Gesellschaften nicht von derselben Gruppe an Geschäftsführern beherrscht werden. Im Gesellschaftsvertrag war vereinbart, dass die Gesellschafterversammlung jedem geschäftsführenden Gesellschafter Einzelvertretungsbefugnis übertragen und ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien kann.
Entscheidung des BFH
Der BFH bejaht die Betriebsaufspaltung und gab der Revision des Finanzamts statt.
Die personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn die personenidentischen Gesellschafter-Geschäftsführer die laufenden Geschäfte der Besitz-GbR bestimmen können und der Nutzungsüberlassungsvertrag der Besitz-GbR mit der Betriebs-GmbH nicht gegen den Willen dieser Personengruppe geändert oder beendet werden kann. Die Regelung des § 181 BGB verbietet einem Vertreter, im Namen des Vertretenen und zugleich mit sich in eigenem Namen (Selbstkontrahierung) oder mit einem von ihm vertretenen Dritten (Mehrfachvertretung) ein Rechtsgeschäft abzuschließen.
Dazu der BFH: Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen das Verbot des § 181 BGB, so bewirkt dies nicht die Nichtigkeit, sondern eine schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne von von § 177 BGB. Im Streitfall konnte die beherrschende Personengruppe das Doppelvertretungsverbot auf Seiten der GmbH jedoch dadurch beseitigen, dass ein anderer Vertreter ermächtigt wird, entsprechende Rechtsgeschäfte mit der Klägerin zu schließen. Dies konnte nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH z.B. durch Bestellung eines Prokuristen geschehen. Nach Ansicht des BFH hatte die GmbH somit jederzeit die Möglichkeit, durch Bestellung eines Prokuristen dafür zu sorgen, dass sie bei Geschäften mit der Klägerin durch einen Prokuristen vertreten wird. Weiterhin hätte neben einem Prokuristen auch ein Mitglied der aus R, L und F bestehenden beherrschenden Personengruppe die GmbH vertreten können, so dass die beiden anderen Personen dieser Gruppe als Vertreter der Klägerin hätten auftreten können. § 181 BGB hätte dem Abschluss eines solchen Geschäfts mithin nicht entgegengestanden.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 28. Mai 2020 (IV R 4/17), veröffentlicht am 24. September 2020.