Keine Schenkungsteuer bei Erwerb eines Geschäftsanteils durch Pooltreuhänder

Veräußert ein Gesellschafter aufgrund eines vorformulierten Vertragswerks seinen Geschäftsanteil an einen Pooltreuhänder, der diesen bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters treuhänderisch für die verbleibenden Gesellschafter hält, unterliegt der Vorgang bei den verbleibenden Gesellschaftern nicht der Schenkungsteuer.

Sachverhalt

Der Kläger war seit 1988 Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (W GmbH). Die Gesellschafter hielten jeweils einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 €. In 2004 hatten die Gesellschafter die Neufassung eines notariell beurkundeten Poolvertrags beschlossen, der die Verhältnisse der Gesellschafter untereinander im Managermodell regelte. Dazu gehörte die Beendigung der Mitgliedschaft bei Vollendung des 63. Lebensjahres. Ein Pooltreuhänder hatte u.a. die Aufgabe, die Geschäftsanteile, die für die Aufnahme neuer Poolmitglieder vorgesehen waren, bis zu ihrer Übertragung treuhänderisch für alle Poolmitglieder zu halten, sowie die Geschäftsanteile ausscheidender Poolmitglieder treuhänderisch für alle in der W GmbH verbleidenden Poolmitglieder zu erwerben und zu halten. Er hatte hierfür auf Rechnung der aktiven Poolmitglieder den Nominalbetrag des Geschäftsanteils zu entrichten, die W GmbH die bisher aufgelaufenen Gewinnanteile. Ein Anspruch auf Abfindung stiller Reserven oder eines Goodwills bestand nicht. Die Geschäftsanteile der ausscheidenden Poolmitglieder waren für die Aufnahme neuer Poolmitglieder vorgesehen. Ein Gesellschafter (X) der W GmbH kündigte aus Altersgründen und verkaufte und übertrug seinen Geschäftsanteil nach Maßgabe der vorbeschriebenen Regelungen zum 30. Juni 2005 an den Pooltreuhänder für 50.000 €. Wegen des Ausscheidens eines weiteren Gesellschafters setzte das Finanzamt ebenfalls Schenkungsteuer gegen die W GmbH fest. Dies war jedoch vor Finanzgericht und BFH nicht haltbar (BFH-Urteil vom 4. März 2015, II R 51/13). In der Folge setzte das Finanzamt nun gegenüber dem Kläger für den Erwerb des Geschäftsanteils durch den Pooltreuhänder von X die Schenkungsteuer fest. Auch in diesem Fall hatte das Finanzgericht der Klage stattgegeben und eine Schenkungsteuerpflicht des Klägers verneint. Der Kläger argumentierte, es fehle u.a. an einem Übergang eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft auf die verbleibenden Gesellschafter.

Entscheidung des BFH

Die obersten Steuerrichter wiesen die Revision des Finanzamts ebenfalls zurück und bestätigten die Vorinstanz. Der Übergang des Geschäftsanteils beruhe schon nicht auf einem Ausscheiden eines Gesellschafters, denn § 7 Abs. 7 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) sei nicht auf einen derivativen Erwerb anwendbar. Die Voraussetzungen zur Steuerpflicht beim „Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft infolge Ausscheidens eines Gesellschafters“ seien hier nicht erfüllt, weil der Geschäftsanteil nicht auf den Kläger übergegangen ist, sondern auf den Pooltreuhänder. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft grundsätzlich an bürgerlich-rechtliche Vorgänge an. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist daher regelmäßig nicht anwendbar. Für Treuhandverhältnisse, mithin auch an gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, gilt nichts anderes: Rechtsinhaber ist der Treuhänder.

Der Gesetzeswortlaut "Übergang des Anteils" ist eine originär zivilrechtliche. Eine rein wirtschaftliche Betrachtung, hätte nach Ansicht des BFH einer besonderen gesetzlichen Anordnung bedurft. Danach hat nicht der Kläger, sondern der Pooltreuhänder den Geschäftsanteil des X an der W GmbH erworben, so dass der Vorgang bei dem Kläger nicht nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG steuerbar ist. Der Pooltreuhänder ist zivilrechtlicher Eigentümer geworden.

Im Übrigen fehlte es an dem Willen des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit bzw. Teilunentgeltlichkeit seiner Leistung. Denn in dem Poolvertrag war das Schicksal des Geschäftsanteils des jeweiligen Gesellschafters --hier des X-- bei Erreichen der Altersgrenze bereits im Einzelnen geregelt. Alle Vermögensverschiebungen beruhten auf vertraglicher Verpflichtung, die ihrerseits angesichts der Verknüpfung mit dem ursprünglichen Erwerb des Geschäftsanteils schon objektiv eine Unentgeltlichkeit nicht erkennen lasse, so der BFH. Erst recht fehlt es an dem Willen zur Unentgeltlichkeit.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 6. Mai 2020 (II R 34/17), veröffentlicht am 24. September 2020.

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