Update: Keine Änderung aufgrund widerstreitender Steuerfestsetzung bei von Drittstaat erlassenem Steuerbescheid

Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nach einem Urteil des BFH nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und auch im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden können.

Der im Inland lebende Kläger war zu 1/10 an dem Nachlass der Erblasserin beteiligt, die die Schweizer Staatsangehörigkeit besaß und bis zu ihrem Tod in der Schweiz gelebt hatte. Zu dem Nachlass gehörte neben diverser Bankguthaben u.a. auch ein in der Schweiz belegenes und zu privaten Wohnzwecken genutztes Grundstück. Die Schweiz hatte den Nachlass einschließlich des Grundstücks der dortigen Erbschaftsteuer (ErbSt) unterworfen und einen entsprechenden Bescheid erlassen. Auch das deutsche Finanzamt bezog – unter Anrechnung der schweizerischen ErbSt – den Wert des Grundstücks bei Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs anteilig ein. Das Finanzgericht hatte der Klage mit Urteil 11 K 3775/12 stattgegeben. Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt. Das BMF war zuvor dem Verfahren beigetreten.

Keine widerstreitenden Steuerfestsetzungen bei mehrfacher Berücksichtigungsmöglichkeit

Die Änderung des bestandskräftigen inländischen Erbschaftsteuerbescheids aufgrund widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist bei Konflikt mit einem zum selben Sachverhalt ergangenen schweizerischen Erbschaftsteuerbescheid nach Meinung des BFH nicht möglich. Begründung: Deutschland hatte in Bezug auf die in der Schweiz gelegenen Grundstücke kein Besteuerungsrecht. Die Erblasserin war im Zeitpunkt ihres Todes schweizerische Staatsangehörige. Das Finanzamt hätte daher den Wert der Grundstücke in der Schweiz von der deutschen Bemessungsgrundlage ausnehmen müssen, gleichzeitig aber bei Festsetzung der ErbSt für den übrigen inländischen Erwerb die Grundstücke für die Bestimmung des Steuersatzes heranziehen müssen. Aufgrund dieses in Artikel 10 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-Schweiz und § 19 Abs. 2 ErbStG vorgesehenen inländischen Progressionsvorbehalts wäre eine doppelte Berücksichtigung des Werts der Grundstücke - in der Schweiz im Rahmen der Bemessungsgrundlage für die Steuer und in Deutschland im Rahmen des Progressionsvorbehalts - möglich gewesen. Ein Widerstreit i.S. des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO scheidet nach Auffassung des BFH daher aufgrund der mehrfachen Berücksichtigungsmöglichkeit aus. Die Möglichkeit der Berücksichtigung des Sachverhalts im Rahmen des Progressionsvorbehalts hänge nicht davon ab, so der BFH, ob die Berücksichtigung zu einer höheren Steuerfestsetzung führt (im Ausgangsstreit war dies nämlich nicht der Fall).

Der Progressionsvorbehalt gehöre - und hier widersprechen die obersten Steuerrichter explizit der Einschätzung der Vorinstanz - zur abkommensrechtlichen Verteilung der Besteuerungskompetenzen und darf deshalb bei der Prüfung des Widerstreits nicht außer Acht gelassen werden.

Update (12. Oktober 2020)

Das Urteil II R 61/15 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2020, Seite 463.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 20. März 2019 (II R 61/15), veröffentlicht am 15. Mai 2019.

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