Urenkel sind keine Enkel - auch nicht in der Schenkungsteuer
Urenkeln steht für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Eilverfahren entschieden.
Sachverhalt
Eine Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 € für „Kinder der Kinder“ geltend, während das Finanzamt ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 € zubilligte, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht.
Auch die Klage hiergegen vor dem Finanzgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich in der Sache der Vorinstanz angeschlossen und die Beschwerde der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen.
Das Gesetz differenziert zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also sind Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge und daher sind Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz differenziert die steuerliche Belastung zum einen über Steuerklassen, zum anderen über Freibeträge. Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Kinder (und Stiefkinder) erhalten einen Freibetrag von 400.000 €. Dasselbe gilt für Kinder bereits verstorbener Kinder. Sonst bekommen Kinder der Kinder einen Freibetrag von 200.000 €, die übrigen Personen der Steuerklasse I einen Freibetrag von 100.000 €. Zu diesen übrigen Personen gehören folglich die entfernteren Abkömmlinge.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 27. Juli 2020 (II B 39/20 (AdV)), veröffentlicht am 22. Oktober 2020, vgl. die Pressemitteilung 043/20 des BFH.