Update: Vorbehaltene Zins- und Tilgungsleistungen mindern den Wert eines Nießbrauchsrechts nicht

Bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch mindern die vom Nießbraucher weiterhin persönlich zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen nicht den nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger hatte von seiner Mutter deren vermieteten Grundbesitz im Wege der Schenkung erhalten, wobei sich seine Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte. Die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten übernahm der Kläger nur mit dinglicher Wirkung. Persönliche Schuldnerin blieb seine Mutter, die die Zins- und Tilgungszahlungen für die Verbindlichkeiten weiter leistete.

In seiner Schenkungsteuererklärung zog der Kläger den Nießbrauch erwerbsmindernd ab.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass das Nießbrauchsrecht zwar grundsätzlich abzugsfähig sei, bei der Ermittlung des abzuziehenden Betrages aber die weiterhin von der Mutter des Klägers zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen zu berücksichtigen seien und deshalb der Nießbrauch nur mit einem entsprechend niedrigeren Wert abzugsfähig sei, wodurch sich der zu zahlende Steuerbetrag entsprechend erhöhte.

Richterliche Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg.

Die Kapitalisierung des gemäß § 10 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) erwerbsmindernd zu berücksichtigenden Nießbrauchs erfolge, so das Finanzgericht, gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) mit dem Vielfachen des Jahreswerts.

Der Jahreswert des Nießbrauchs an einem Grundstück umfasse die Nutzungen des Grundbesitzes, die der Nießbraucher zu ziehen berechtigt sei. Dieser Jahreswert sei im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen sei und die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen grundsätzlich abzuziehen seien.

Im Streitfall habe der Kläger die Verbindlichkeiten aber nicht persönlich übernommen und sei durch die Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen weder rechtlich noch tatsächlich belastet gewesen. Der Kläger konnte durch die Zins- noch durch die Tilgungsleistungen seitens der Schenkerin auch nicht bereits zum Zeitpunkt der Grundbesitzübertragung bereichert sein.

Update (07. Dezember 2020)

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde inzwischen eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. II R 30/20 anhängig.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 27. August 2020 (3 K 722/16 Erb); die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 30/20 anhängig, vgl. die Pressemitteilung Nr. 17 vom 01. Oktober 2020.

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