Vorteile durch Nutzung des laufenden Zahlungsaufschubs bei der Zollabfertigung

- Das Aufschubkonto -

Einleitung

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie stellen insbesondere im- und exportierende Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Unter Anbetracht zunehmender wirtschaftlicher Unsicherheiten gewinnt daher das Generieren positiver Cashflow-Effekte immer weiter an Bedeutung. Unterstützende Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung, z.B. durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, sollten daher nicht ungenutzt bleiben.

Das Zweite Corona Steuerhilfegesetz

Um die wirtschaftlichen Herausforderungen der Corona-Pandemie zu bewältigen, ist am 29. Juni 2020 durch Bundestag und Bundesrat das „Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)“ beschlossen worden (BGBl. I S. 1512).

Dabei sieht Artikel 3 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes Änderungen des Umsatzsteuergesetzes vor. Gemäß Artikel 3 Nr. 1 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde nach § 21 Absatz 3 UStG ein neuer Absatz 3a eingefügt.

Durch diesen wird die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Unternehmen, welchen ein zollrechtlicher Zahlungsaufschub nach dem Unionszollkodex (UZK) bewilligt ist (sog. Aufschubkonto oder laufender Zahlungsaufschub), abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Bisher wurde der Aufschub zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer lediglich zum 16. Tag des auf die Einfuhr folgenden Monats gewährt.

Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Oktober 2020 (GZ: III B 1 – Z 8201/19/10001 :005 i.V.m. § 27 Abs. 31 UStG) wurde die Generalzolldirektion gebeten, die Regelung zur geänderten Fälligkeitsfrist zu dem am 1. Dezember 2020 beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen.

Dies bedeutet, dass der Fälligkeitstermin des Aufschubzeitraums Dezember bereits einheitlich vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschoben wurde. Entsprechend verschieben sich die Fälligkeitstermine für die anschließenden Aufschubzeiträume.

Das Aufschubkonto

Sollen Waren, welche aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland importiert werden, in den freien Verkehr überführt werden, entstehen Einfuhrabgaben (EUSt, Zollabgaben und ggf. Verbrauchsteuern). Diese sind grundsätzlich sofort zu entrichten, um über die Waren verfügen zu können.

Aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes bei jeweiliger „Barzahlung“ oder zeitlichem Verfügungsverzug bei einzelnen Zahlungsanweisungen besteht die Möglichkeit, die Zahlungsfälligkeit mit Hilfe eines Aufschubkontos „aufzuschieben”.

Die Belastung der Zollabgaben erfolgt automatisch zum 16. des auf die Einfuhr folgenden Monats und der EUSt (erstmalig für den Einfuhrmonat Dezember) zum 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monates. Dabei kann über die Waren dennoch sofort verfügt werden. Sie gelten als zollrechtlich zum freien Verkehr überlassen, obgleich die Einfuhrabgaben erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich entrichtet werden.

In der Praxis werden regelmäßig „fremde“ Aufschubkonten von Zolldienstleistern oder Spediteuren genutzt. Hierdurch werden die Einfuhrabgaben von dem jeweiligen Dienstleister „verauslagt“. Hierfür werden i.d.R. durch den Dienstleister sogenannte Vorlageprovisionen oder Verauslagungspauschalen für die Verauslagung von EUSt und Zöllen in Rechnung gestellt.

Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, eigene Aufschubkonten bei der deutschen Zollverwaltung zu beantragen. Die Vorteile für einen eigenen Zahlungsaufschub bestehen unter anderem in der:

- Selbstkontrolle der verzollten Waren und der entrichteten Einfuhrabgaben (Zollmonitoring);

- Nutzung des Cash-Flow-Vorteils (Entrichtung der Abgaben zu späteren Zeitpunkten (Zoll am 16. Tag des folgenden Monats, EUSt am 26. Tag des übernächsten Monats)

sowie

- Einsparung der Verauslagungspauschale.

Verschiedene Bewilligungsarten

Es können Aufschubkonten für folgende Abgabenkonstellationen bewilligt werden:

- Zölle und EUSt (Einfuhrabgaben) mit Sicherheitsleistung;

- Zölle mit Sicherheitsleistung

sowie

- EUSt ohne Sicherheitsleistung, sofern die EUSt als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Die zu erbringende Sicherheitsleistung für das Aufschubkonto „Einfuhrabgaben“ (Zoll und EUSt) wird dabei bei den Zollabgaben mit dem 1,5-fachen der zu erwartenden Einfuhrabgaben für einen Monat berechnet und bei der EUSt mit dem 3,2-fachen der zur erwartenden Einfuhrabgaben für einen Monat berechnet. Diese kann u.a. per Bankbürgschaft oder auch Barsicherheit erbracht werden.

Die Sicherheit für diesen Zahlungsaufschub berechnet sich also anhand der voraussichtlichen Zölle und EUSt. Bei der Beantragung des förmlichen Zahlungsaufschubes ist es daher ratsam, die Aufschubkonten für Zölle und EUSt zu trennen. Hierdurch ergibt sich die Berechnung der Sicherheitsleistung nur basierend auf den zu erwartenden Zollabgaben. Durch die Trennung der Aufschubkonten kann also der Betrag der EUSt bei der Berechnung der Sicherheitsleistung unberücksichtigt bleiben. Die Sicherheitsleistung fällt daher, isoliert auf die voraussichtlichen Zollabgaben berechnet, niedriger aus.

Die Umsatzsteuervoranmeldung

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen von Unternehmern grds. monatlich abgegeben werden, um eine bereits entstandene Umsatzsteuer an das Finanzamt zu melden und abzuführen bzw. einen Vorsteuerüberhang gelten zu machen.

Die Voranmeldungen sind grds. jeweils binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums abzugeben, also spätestens am 10. des Monats, welcher auf das Ende eines Kalendermonats folgt.

In der Umsatzsteuervoranmeldung sind auch entsprechende Vorsteuerbeträge für die EUSt zu berücksichtigen. Dabei kann die EUSt als Vorsteuer bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat geltend gemacht werden, in dem sie entstanden ist. Auf eine tatsächliche Entrichtung der EUSt an die Zollverwaltung kommt es also nicht an.

Durch die Nutzung eines eigenen Zahlungsaufschubes ergibt sich, bezogen auf die Zahlung der EUSt, ein Cash-Flow-Vorteil, der mit der ursprünglichen Zahlungsfrist der EUSt zum 16. Tag des Folgemonats sich bereits für monatlich abzugebende Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben hat.

Durch die Verlängerung der Aufschubfrist auf den 26. Tag des auf die Einfuhr folgenden übernächsten Monats ergibt sich dieser Vorteil nun auch für die Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.

Der Vorsteuerabzug kann geltend gemacht werden, bevor die Zahlung der EUSt an die Zollverwaltung überhaupt erfolgen muss.

Monitoring

Die Möglichkeit der Selbstkontrolle der verzollten Waren sowie der entrichteten Einfuhrabgaben stellt einen weiteren Vorteil eines eigenen Aufschubkontos dar.

Hierbei besteht die Möglichkeit, die jeweiligen Einfuhrabgabenbescheide mit den entsprechenden Kontoauszügen des Aufschubkontos abzugleichen, wodurch ein Überblick über die gezahlten Einfuhrabgaben gegeben wird und diese kontrolliert werden können.

Dies ist insbesondere dann relevant, wenn durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vor Zahlung der EUSt die Herbeiführung eines positiven Cash-Flow-Effektes kontrolliert werden soll.

Des Weiteren wird die Informationsdichte des innerbetrieblichen Zoll- und Steuermonitorings hierdurch erhöht.

Unser Fazit

Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Fälligkeit der EUSt, abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften, auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.

Der Vorsteuerabzug aus der entstandenen EUSt kann geltend gemacht werden, bevor die Zahlung der EUSt an die Zollverwaltung erfolgen muss.

Dies bedeutet, dass es hierdurch zu einem positiven Cash-Flow-Effekt kommen kann, welcher insbesondere im Zuge der wirtschaftlichen Herausforderungen der Corona-Pandemie genutzt werden sollte.

Ihr Ansprechpartner:
Patrick Kalski
Senior Manager
+49 211 9815851

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