Update: Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Sachverhalt

Streitig war die Frage, ob – und falls ja, wie – das Finanzamt verpflichtet ist, gezahlte kanadische Quellensteuer auf Kapitalerträge für Zwecke der Anrechnung auf die Gewerbesteuer festzustellen.

Richterliche Entscheidung

Das Hessische Finanzgericht hat die Frage bejaht und der Klage stattgegeben.

Der Einbehalt kanadischer Quellensteuer führt zu einer Doppelbesteuerung, denn Deutschland und Kanada erheben von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer.
Die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf der Grundlage des zwischen Kanada und Deutschland geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) erfolgt durch Anrechnung der Steuer.

Dies gilt nach der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer. Zwar enthalte das Gewerbesteuergesetz keine entsprechende Anrechnungsvorschrift, das DBA ordne jedoch als Rechtsfolgenverweis eine solche Anrechnung an. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gewerbesteuerrechtlichen Anrechnungsregelung habe diese Anrechnung in entsprechender Anwendung der körperschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Anrechnungsregelungen (§ 26 Abs. 1 Satz a Nr. 1 KStG und § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG) zu erfolgen.

Das Hessische Finanzgericht hat weiterhin entschieden, dass die Feststellung der Anrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen des Gewerbesteuer-Messbescheides durch das Finanzamt zu erfolgen habe.

Update (01. Juni 2022)

Der BFH hat die Revision I R 8/21 des FA als unzulässig verworfen (§ 126 Abs. 1 FGO) und sich demzufolge nicht zu dem materiell-rechtlichen Problem geäußert, ob die inländische Klägerin (GmbH) einen Anspruch auf Anrechnung der kanadischen Quellensteuer auf die deutsche GewSt hat (und wie dieser Anspruch ggf. verfahrensrechtlich durchzusetzen ist). Das Urteil 8 K 1860/16 des Hessischen FG ist damit rechtskräftig.

Fundstelle

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26. August 2020 (8 K 1860/16); rkr., vgl. die Pressemitteilung vom 17. Februar 2021.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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