Wegfall gewerbesteuerlicher Fehlbeträge bei Abspaltung

Scheidet infolge einer Abspaltung eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin aus einer Mitunternehmerschaft aus, gehen die vortragsfähigen Gewerbeverluste der Mitunternehmerschaft insoweit unter, als diese der Kapitalgesellschaft zugerechnet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

An der Klägerin war die A-GmbH als alleinige Kommanditistin und die B-GmbH als Komplementärin beteiligt. Im Zuge einer Abspaltung übertrug die A-GmbH in 2014 u.a. ihren Kommanditanteil an der Klägerin sowie ihren Anteil an der B-GmbH auf die C-GmbH. Alleingesellschafterin beider Gesellschaften war eine ausländische Gesellschaft (D). Der Betrieb der Klägerin wurde unverändert fortgeführt.

Das Finanzamt hatte für die Klägerin zum 31. Dezember 2013 einen vortragsfähigen Verlust festgestellt und ging zum 31. Dezember 2014 davon aus, dass der nicht verbrauchte vortragsfähige Gewerbeverlust im vollen Umfang auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfalle und infolge des Gesellschafterwechsels untergegangen sei.

Die Klägerin machte geltend, dass die Voraussetzungen der Konzernklausel in § 8c Abs. 1 Satz 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erfüllt seien, da sowohl an dem übertragenden als auch an dem übernehmenden Rechtsträger zu 100 % die D beteiligt sei. Die Konzernklausel sei analog bei der Gewerbesteuer anzuwenden, so dass der vortragsfähige Gewerbeverlust bei einer Übertragung innerhalb des Konzerns nicht untergehe.

Die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Zu Recht hat das Finanzgericht entschieden, dass für die Klägerin zum 31. Dezember 2014 kein vortragsfähiger Fehlbetrag (Gewerbeverlust) mehr festzustellen ist. Denn der auf den 31. Dezember 2013 gesondert festgestellte Fehlbetrag i.S. des § 10a GewStG entfiel in vollem Umfang auf die A-GmbH und ist infolge ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft untergegangen.

Abweichendes ergibt sich dazu auch nicht aus dem Umstand, dass der Kommanditanteil an der Klägerin im Wege einer Abspaltung von der A-GmbH auf die C-GmbH übertragen wurde. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 19 UmwStG ergibt, findet diese Norm auf den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, an der die übertragende Körperschaft beteiligt ist, keine Anwendung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein für sie festzustellender vortragsfähiger Fehlbetrag auf den 31.12.2014 auch weder aus § 10a Satz 10 Halbsatz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.V.m. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG noch aus § 10a Satz 10 Halbsatz 2 GewStG i.V.m. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG noch aus einer analogen Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG auf die Übertragung von Kommanditanteilen. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG findet keine Anwendung auf die Übertragung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 12. November 2020 (IV R 29/18), veröffentlicht am 25. Februar 2021.

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