Anteilige Kürzung des Gewerbeertrages wegen ausländischer Betriebsstätte

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Zuweisung eines Besteuerungsrechts nach einem DBA (hier: DBA-Niederlande) keine Besteuerungspflicht des Vertragsstaats auslöst, sondern einzig innerstaatlichem Recht (hier: § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG) obliegt. Danach kann die Aufteilung von Steuersubstrat auf das In- und Ausland nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG erfolgen.

Sachverhalt

Klägerin des Verfahrens war eine inländische GmbH & Co. KG, die in den Streitjahren 2013 und 2014 in Deutschland Bau- und Montagebetriebsstätten (Geschäftseinrichtungsbetriebsstätten) unterhielt. Ihre Geschäftsleitungsbetriebsstätte lag demgegenüber in den Streitjahren in den Niederlanden.

Gestritten wurde im Kern um die Aufteilung der seitens der KG erzielten Gewinne aus der Bebauung und Veräußerung von Grundstücken zwischen den inländischen Geschäftseinrichtungsbetriebsstätten und der ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Denn danach entscheidet sich, wieviel der Gewinne aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage der KG nach § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu kürzen sind.

Das beklagte Finanzamt war nach einem sog. Joint Audit mit der niederländischen Steuerbehörde der Auffassung, § 9 Nr. 3 GewStG sei nicht anzuwenden (Rz. 17). Es unterwarf Bauprojekte auf eigenen Grundstücken der Klägerin in Deutschland in vollem Umfang der deutschen Besteuerung. Gewinne aus Bauprojekten auf fremden Grundstücken in Deutschland von weniger als 12 Monaten Dauer wurden der niederländischen Besteuerung zugeordnet. Diejenigen mit einer Bauzeit von länger als 12 Monaten wurden zu 20 % Deutschland zugeordnet und wegen des Projektaufwands zu 80 % den Niederlanden zugeordnet (Rz. 5).

Die Klägerin beantragte, dass unabhängig vom Ort des Bauprojektes 80 % des gesamten Gewinns den Niederlanden zuzurechnen sei, da sie keinen stehenden Gewerbebetrieb i.S.v. § 2 GewStG, sondern lediglich eine Betriebsstätte am Ort der Geschäftsleitung in den Niederlanden unterhalten habe und zumindest § 9 Nr. 3 GewStG greife (Rz. 8-10).

Richterliche Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein zwischen Deutschland und den Niederlanden durchgeführter Joint Audit lediglich eine gemeinsame Außenprüfung der Finanzverwaltungen der teilnehmenden Staaten, bei der getroffene Vereinbarungen keine Verbindlichkeit gegenüber den beteiligten Steuerpflichtigen beanspruchen könnten (Rz. 25 der Entscheidung).

Die im Rahmen des Joint Audits getroffene Zuweisung von 80 % der Gewinne aus der Bebauung und Veräußerung "eigener" Wohngrundstücke zu der Geschäftsleitungsbetriebsstätte sei für Gewerbesteuerzwecke nicht sachgerecht, sondern vielmehr sei eine am Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer zu messende Schätzung vorzunehmen. Danach war eine Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG um ein Drittel des Gewinns aus Gewerbebetrieb vorzunehmen.

Dabei hält das Finanzgericht, im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (I R 50/15) fest, dass ein DBA jedenfalls keine Besteuerungspflicht auslösen kann, wenn diese nach innerstaatlichem Recht (hier wegen einer Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG) schon nicht besteht.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2020 (9 K 1904/18 G); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 32/20 anhängig.

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