Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung, so unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins erhielt der Kläger ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte.

Das vom Kläger in Anspruch genommene Budget beurteilte das Finanzamt als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte hierfür Umsatzsteuer.

Richterliche Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg.

Nach der Begründung des Finanzgerichts war der Kläger mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Aufsichtsratsmitglied sei nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht erfüllt.

Mit seiner Entscheidung wendet das Finanzgericht das zur Aufsichtsratsvergütung einer niederländischen Stiftung ergangene Urteil des EuGH vom 13. September 2019, C 420/18 (siehe unseren Blogbeitrag) entsprechend auf die Aufsichtsratsvergütung eines deutschen eingetragenen Vereins an.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die zur Rechtsfortbildung zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof hat das Finanzamt laut dem Finanzgericht nicht eingelegt.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 26. November 2020 (8 K 2333/18); rkr., vgl. die Pressemitteilung vom 10. Februar 2021.

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