Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung für ausländische Gesellschaften
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass inländische Gesellschafter von luxemburgischen Gesellschaften in der Rechtsform einer S.à.r.l., die sie beherrschen und die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung deutscher Immobilien erzielen, für ihre Beteiligungen Feststellungserklärungen nach § 18 Abs. 3 AStG abzugeben haben, wenn die luxemburgischen Gesellschaften mit ihren Einkünften zwar der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, jedoch mangels inländischer Betriebstätte nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine deutsche Kapitalgesellschaft, die zusammen mit der deutschen C AG und der luxemburgischen D Holding S.à.r.l. zu je einem Drittel an der luxemburgischen B Holding S.à.r.l. beteiligt ist. Die B Holding S.à.r.l. ist die Holdinggesellschaft der drei luxemburgischen Gesellschaften F S.à.r.l., S S.à.r.l. und T S.à.r.l.
F S.à.r.l. und S S.à.r.l. erzielen ausschließlich Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von in Deutschland belegenen Immobilien, mit denen sie beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) sind und daher zur KSt (zzgl. SolZ) veranlagt werden. Deutschland hat als Belegenheitsstaat gem. Art. 6 Abs. 1 DBA-Luxemburg ein Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Luxemburg stellt die Einkünfte gem. Art. 22 Abs. 2 Buchstabe a DBA-Luxemburg von der Besteuerung frei. T S.à.r.l. erzielt keine positiven Einkünfte.
Mit Schreiben vom 08. Mai 2017 forderte das Finanzamt die Klägerin auf, Feststellungserklärungen nach § 18 Abs. 3 Außensteuergesetz (AStG) für die Beteiligung an der B Holding S.à.r.l. ab Beginn der Beteiligung abzugeben.
Die Klägerin legte Einspruch gegen die Aufforderung ein, den das Finanzamt zurückwies. Daher erhob die Klägerin die Klage zum Hessischen Finanzgericht.
Richterliche Entscheidung
Das Hessische Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Voraussetzungen der Erklärungspflicht der Klägerin nach § 18 Abs. 3 AStG seien gegeben, wobei dahinstehen könne, ob die B Holding S.à.r.l. Zwischengesellschaft i.S.v. § 8 AStG für von ihr selbst erzielte Einkünfte sei. Jedenfalls seien F S.à.r.l. und S S.à.r.l. nachgeschaltete Zwischengesellschaften für ihre Vermietungseinkünfte, so dass diese Einkünfte der B Holding S.à.r.l. gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 AStG zuzurechnen seien.
Da die F S.à.r.l. und die S S.à.r.l. (mittelbar) inländisch beherrscht seien, passive Einkünfte gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b AStG erzielten und durch ihre Steuerbelastung ausschließlich mit deutscher KSt und SolZ einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 25% unterlägen (§ 8 Abs. 3 AStG), sei die Klägerin zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet. Ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 AStG vorlägen, sei gem. § 18 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. AStG für die Erklärungspflicht unerheblich.
Einerseits weist das Finanzgericht zwar darauf hin, dass sein Urteil über die Pflicht der Klägerin zur Abgabe der Feststellungserklärungen keine Entscheidung darüber beinhalte, ob bei ihr eine Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG stattzufinden habe. Andererseits führt das Finanzgericht - hilfsweise - jedoch aus, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung bei der Klägerin rechtmäßig sei. Weder seien §§ 7 ff. AStG teleologisch zu reduzieren, wenn - wie im Streitfall - ausschließlich inländische Einkünfte, die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der luxemburgischen Gesellschaften ohnehin schon der deutschen Besteuerung unterliegen, zusätzlich der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen werden, noch sei eine solche Hinzurechnungsbesteuerung unionsrechtswidrig oder verfassungswidrig.
Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig.
Fundstelle
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12. November 2020 (4 K 832/18); rkr.