Update: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Miet- oder Pachtaufwendungen, die ohne das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nach § 255 Abs. 2 und 2a HGB Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, die bereits im Jahr der Herstellung aus dem Anlagevermögen ausscheiden, nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzugerechnet werden, obwohl eine Hinzurechnung bei der Herstellung materieller Wirtschaftsgüter unterbleiben würde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte für die Herstellung von Filmen Ausstattungsgegenstände wie Kostüme, Requisiten und Kamerasysteme angemietet.

Gegen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der ihr dabei entstandenen Aufwendungen führte sie u. a. an, dass sie die angemieteten Gegenstände nur einmalig und kurzfristig für ein konkretes Filmprojekt benutze und die Ausstattungsgegenstände nicht für weitere Filmproduktionen verwenden könne, sie seien dann quasi verbraucht.

Zum anderen wies die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 25. 10. 2016 (I R 57/15) hin, wonach Mietaufwendungen dann nicht hinzuzurechnen sind, wenn der Steuerpflichtige bestimmte Wirtschaftsgüter allein aufgrund auftragsbezogener Weisung seines Auftraggebers anmietet und die Auswahl des Auftraggebers über die anzumietenden Wirtschaftsgüter rein zufällig erfolgt. Dies liege hier vor, denn sie folge bei ihrer Auswahlentscheidung den Wünschen des Filmteams und den Vorgaben der Filmförderung.

Die Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg (siehe unseren Blogbeitrag).

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Die bisher höchstrichterlich nicht erörterte Frage, ob die Hinzurechnung insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, als Miet- und Pachtzinsen bei Steuerpflichtigen, die immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens herstellen, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden, während eine Hinzurechnung unterbleibt, wenn Steuerpflichtige materielle Wirtschaftsgüter herstellen und die Miet- und Pachtzinsen als Teil der Herstellungskosten aktivieren, ist zu verneinen.

Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Mieters oder Pächters gehörten, wenn er ihr Eigentümer wäre. Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung i.S. einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (z.B. BFH Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl 2020 II S. 51).

Update (07. Juni 2022)

Das Urteil III R 38/17 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 283.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 12. November 2020 (III R 38/17), veröffentlicht am 24. Juni 2021.

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