Bewertung eines GmbH-Anteils mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG durch Ableitung aus der Einziehung von Geschäftsanteilen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Substanzwert bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 BewG auch dann die untere Grenze bildet, wenn der Steuerpflichtige die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten - im Streitfall abgeleitet aus der Einziehung von Geschäftsanteilen - geltend macht (entgegen R B 11.3 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011, entsprechend für nach dem Stichtag liegende Zeiträume in R B 11.3 Abs. 2 Satz 3 und R B 11.5 Abs. 1 ErbStR 2019).
Sachverhalt
Streitig war, ob der gemeine Wert eines Anteils an einer GmbH gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Bewertungsgesetz (BewG) aus Einziehungen von Geschäftsanteilen abgeleitet werden kann. Nach Satz 2 ist der gemeine Wert vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die am Stichtag weniger als ein Jahr zurückliegen.
Richterliche Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts sprächen durchaus Gründe dafür, zumindest für den Fall einer freiwilligen Einziehung eines (Teil-)Geschäftsanteils, einen verkaufsähnlichen Vorgang i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG anzunehmen.
Im Streitfall könne jedoch dahinstehen, ob die beschlossenen Einziehungen von Teilen der Geschäftsanteile der beiden Gesellschafterinnen zu einem Einziehungskurs von 400 Prozent als Verkäufe unter fremden Dritten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG mit der Folge angesehen werden können, dass der gemeine Wert des hier zu bewertenden Anteils der Erblasserin an der GmbH aus diesen Einziehungen abzuleiten wäre.
Jedenfalls wäre – auch wenn die Einziehungen maßgebliche Verkäufe unter fremden Dritten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG darstellen würden – nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG der Substanzwert stets als Mindestwert anzusetzen. Der Substanzwert bilde bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die untere Grenze (BFH, Urteil vom 27.09.2017 II R 15/15, BFHE 260, 75). Dies gelte nach Auffassung des Finanzgerichts auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten geltend mache (entgegen R B 11.3 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011, entsprechend für nach dem Stichtag liegende Zeiträume in R B 11.3 Abs. 2 Satz 3 und R B 11.5 Abs. 1 ErbStR 2019).
Zwar würde auch in der Literatur unter Verweis auf die Verwaltungsauffassung vertreten, dass sich der tatsächlich erzielte Kaufpreis nachweislich am Markt gebildet habe und daher den gemeinen Wert abbilde, sodass der Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert ausgeschlossen sei
Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG ergäbe sich nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Systematik des Gesetzes.
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 15. April 2021 (3 K 3724/19 F); die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 15/21 anhängig.