Ausschluss der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG gilt auch, wenn der Gesellschafter nicht gewerbesteuerpflichtig ist

Das Finanzgericht Düsseldorf hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Ausschluss der erweiterten Kürzung für Sondervergütungen auch gilt, wenn der Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Hintergrund

Aufgrund der so genannten erweiterten Kürzung unterliegen Erträge von Grundstücksunternehmen, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht der Gewerbesteuer. Die erweiterte Kürzung gilt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Gewerbesteuergesetz (GewStG) nicht für bestimmte Sondervergütungen, die das Grundstücksunternehmen an seine Gesellschafter zahlt. Durch diesen Ausschluss sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen ein gewerbesteuerpflichtiger Dritter eine Gesellschafterstellung begründet, damit Zahlungen der Grundstücksgesellschaft an ihn in den Kürzungsumfang einbezogen werden.

Sachverhalt

Klägerin des Verfahrens war eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG. Im Streitjahr 2016 fielen bei ihr Aufwendungen für die Verzinsung von Darlehenskonten i.H.v. ca. 72.000 Euro an, die bei ihren Gesellschaftern als Sonderbetriebseinnahmen erfasst wurden. Diese Zinsaufwendungen entfielen i.H.v. ca. 66.000 Euro auf ihren Mehrheitskommanditisten, der nicht gewerbesteuerpflichtig war.

Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Zinsen in voller Höhe als Vergütungen i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG und versagte insofern eine erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Die Richter lehnten eine von der Klägerin begehrte einschränkende Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG, wonach nur Zahlungen an gewerbesteuerpflichtige Gesellschafter erfasst werden, ab. Zwar erfasse das Gesetz alle Vergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ohne Rücksicht darauf, ob der Zweck der Regelung beeinträchtigt werde. Diese Regelung sei aber eine zulässige Typisierung. Der Gesetzgeber habe seinen Willen zu einem umfassenen Ausschluss der erweiterten Kürzung zum Ausdruck gebracht, indem er bei der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2008 an der ihm bekannten überschießenden Tendenz der Ausschlussregelung festgehalten habe.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 03. September 2020 (9 K 3300/18 G,F), die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 25/20 anhängig; siehe auch den Newsletter Oktober 2020 des Finanzgerichts.

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