Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden keiner Zustimmung des Steuerpflichtigen bedarf.

Sachverhalt

Streitig war, ob die Aufhebung einer gem. § 27 Abgabenordnung (AO) begründeten Zuständigkeitsvereinbarung der Zustimmung des Steuerpflichtigen bedarf, die auf seine Anregung hin abgeschlossen worden war.

Die Klage vor dem Finanzgericht München hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Aufhebung einer gemäß § 27 AO begründeten Zuständigkeitsvereinbarung ist gesetzlich nicht geregelt.

Das Finanzgericht hat aber zurecht entschieden, dass eine vorhandene Zuständigkeitsvereinbarung von den beteiligten Finanzbehörden einvernehmlich und ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen aufgehoben werden kann, wenn --wie vorliegend-- der rechtliche Grund für die abweichende Zuständigkeitsregelung wieder entfallen ist.

Da zwischen den beteiligten Finanzämtern ein Einvernehmen hinsichtlich der Übernahme der Besteuerung vorliegen muss, ist auch für die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung ein Konsens zwischen diesen Behörden erforderlich, der vorliegend gegeben war.

Die einvernehmliche Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden bedarf aber nicht auch der (erneuten) Zustimmung des Steuerpflichtigen.

§ 27 AO dient auch nicht den Interessen des Steuerpflichtigen, sondern den Interessen der Verwaltung an einer Verwaltungsvereinfachung.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 12. Juli 2021 (VI R 13/19), veröffentlicht am 02. September 2021.

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