Anwendung der Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 3 EStG bei Zinsbesteuerungsabkommen EU-Schweiz

Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich eine im Drittstaat (hier Schweiz) ansässige Person gegen die Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG a.F. für im Streitjahr 2013 vorgenommene Gewinnausschüttungen grundsätzlich nicht auf EU-Grundfreiheiten berufen kann, da die auch zu Gunsten von Personen in Drittstaaten anwendbare Kapitalverkehrsfreiheit im Streitfall durch die Niederlassungsfreiheit verdrängt wird. Zudem findet § 50d Abs. 3 EStG a.F. auch dann in vollem Umfang Anwendung, wenn das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der EU und der Schweiz anwendbar ist.

Sachverhalt

Klägerin ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin ist die in Deutschland ansässige E GmbH. Deren alleiniger Gesellschafter ist wiederum eine in Deutschland wohnhafte natürliche Person.

Die Klägerin ist zu 100% an der in Deutschland ansässigen K GmbH und zu 68,68% an der ebenfalls in Deutschland ansässigen F GmbH beteiligt. Die übrigen Gesellschaftsanteile von 31,32% der F GmbH hält die K GmbH.

Für die Gewinnausschüttungen der F GmbH und K GmbH beantragte die Klägerin die Erstattung der deutschen Abzugsteuer nach § 50d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 43b EStG bzw. Art. 10 DBA-Schweiz. Diese wurde mit dem Verweis auf § 50d Abs. 3 EStG a.F. und der Begründung, es sei keine aktive wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin nachgewiesen worden, durch das BZSt abgelehnt. Zudem fehle es an wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründen für die Einschaltung der Klägerin in den Konzernverbund.

Die Klägerin machte geltend, dass die Freistellung der streitigen Dividendenausschüttungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 3 DBA-Schweiz zu erfolgen habe, da allein der Schweiz das Besteuerungsrecht bezüglich der ausgeschütteten Dividenden zustehe. Zudem gelte gemäß Art. 15 Zinsbesteuerungsabkommen (ABl. EU Nr. L 385/2004, 30) vorbehaltlich nationaler Missbrauchsvorschriften ein Quellenbesteuerungsverbot für konzerninterne Zahlungen von Dividenden. Aufgrund dieses Zinsbesteuerungsabkommens seien die europäischen Grundfreiheiten bei Umsetzung des Abkommens auch für die in der Schweiz ansässige Klägerin anwendbar. Zudem seien die vom EuGH im Urteil vom 20.12.2017 (C-504/16) aufgestellten Grundsätze entsprechend anwendbar, jedenfalls mittelbar über Art. 15 Zinsbesteuerungsabkommen. Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG a.F., der grundsätzlich einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Erstattungs- oder Freistellungsanspruchs regeln könne, seien nach seinem Sinn und Zweck nicht erfüllt, da es sich nicht um einen Missbrauchsfall handle.

Richterliche Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin kann sich nicht auf die Begünstigung nach dem DBA-Schweiz berufen, da sie über eine Betriebsstätte im Inland verfügt und über ihre geschäftliche Oberleitung nicht als in der Schweiz, sondern als in Deutschland ansässig anzusehen ist.

Selbst bei einer Abkommensberechtigung der Klägerin würde dem Erstattungsbegehren jedoch § 50d Abs. 3 EStG a.F. entgegenstehen. Auch unter Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens wäre die Missbrauchsvorschrift von § 50d Abs. 3 EStG a.F. in vollem Umfang anwendbar.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf EU-Grundfreiheiten berufen. Zu Gunsten von Personen in Drittstaaten greift nur die Kapitalverkehrsfreiheit, die vorliegend jedoch durch die grundsätzlich einschlägige Niederlassungsfreiheit verdrängt wird (Rz. 62).

Zur Abgrenzung der Frage, ob ein sicherer Einfluss i.S.d. EuGH-Rechtsprechung und somit die Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit Anwendung findet, ist entscheidend, dass § 50d Abs. 3 EStG a.F. an keine Beteiligungsquote anknüpft und die Beteiligungsquote i.H.v. mind. 10 % des Art. 10 Abs. 3 DBA-Schweiz keine abschließende Beurteilung zur Abgrenzung der Grundfreiheiten zulässt.

Vielmehr ist auf die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles abzustellen (Rz. 73). Danach ist die Niederlassungsfreiheit vorrangig anzuwenden, denn die Klägerin hält an den beiden die Dividenden ausschüttenden inländischen Gesellschaften 100% bzw. rund 69 % der Anteile und kann demgemäß einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen beider Gesellschaften ausüben (Rz. 74). Da sich die im Drittstaat ansässige Person nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann und auch die Mutter-Tochter-Richtlinie nicht einschlägig ist, greifen die Erwägungen des EuGH im Streitfall nicht. Der tatbestandsmäßige § 50d Abs. 3 EStG a.F. ist daher nicht einschränkend anzuwenden (Rz. 87).

Auch im Rahmen der Quellensteuerregelung nach dem Zinsbesteuerungsabkommen muss die Missbrauchsvorschrift gemäß § 50d Abs. 3 EStG angewendet werden, da es als „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ im Sinne von § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen ist (Rz. 94, 95).

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 17. März 2021 (2 K 476/17); rkr.

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