Update: Nicht Nexus-konforme Präferenzregelungen im Veranlagungszeitraum 2018

Mit der Einführung eines neuen § 4j Einkommensteuergesetz (EstG) soll verhindert werden, dass multinationale Unternehmen Gewinne durch Lizenzzahlungen in Staaten mit besonderen Präferenzregelungen (sog. Lizenzboxen, Patenboxen oder IP-Boxen) verschieben, die nicht den Anforderungen des BEPS-Projekts der OECD und G20 entsprechen. Das Bundesfinanzministerium nimmt nun in einem aktuellen Schreiben hinsichtlich der Anwendungsregelungen zu § 4j Stellung.

Durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurde § 4j EStG eingeführt, der unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. die Besteuerung der Lizenzzahlungen im Ausland in einem präferentiellen Steuerregime) zu einem (anteiligen) Abzugsverbot von Lizenzaufwendungen führen kann (sog. Lizenzschranke). Das Abzugsverbot greift nicht, wenn die Präferenzregelung dem "Nexus-Ansatz" der OECD entspricht.

Das BMF hat in seinem aktuellen Schreiben zum einen eine Liste veröffentlicht, in denen die Präferenzregelungen aufgeführt sind, die nach Ansicht des BMF im VZ 2018 nicht dem Nexus-Ansatz entsprechen. Zum anderen besteht eine Liste von Präferenzregelungen, die „im VZ 2018“ (gemeint ist wohl "für den VZ 2018") noch nicht abschließend geprüft wurden. Bei diesen Regelungen soll die Veranlagung nach § 164 AO offen gehalten werden. Gleichwohl ist der Lizenzaufwand als abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln, sofern keine Gründe außerhalb von § 4j EStG dem Abzug entgegenstehen. Betont wird seitens der Finanzverwaltung, dass die Listen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Update (28. Januar 2022)

Das BMF hat am 27. Januar 2022 ein Schreiben (IV C 2 -S 2144-g/20/10002 :005) veröffentlicht zu den nicht Nexus-konformen Präferenzregelungen in den Veranlagungszeiträumen 2018, 2019 und 2020.

Das BMF hat in dem Schreiben zum einen eine Liste veröffentlicht, in der Präferenzregelungen aufgeführt sind, die nach Ansicht des BMF im VZ 2018, 2019 und 2020 nicht dem Nexus-Ansatz entsprechen und damit für Zwecke des § 4j EStG schädliche Präferenzregime darstellen.

Zum anderen besteht eine Liste von Präferenzregelungen, die in den VZ 2018, 2019 und 2020 noch nicht abschließend geprüft wurden. Bei diesen Regelungen, zu denen auch der Sonderabzug in den USA für sog. "foreign-derived intangible income" (FDII) gehört, soll bis auf weiteres der Lizenzaufwand im Rahmen der Veranlagung als abziehbare Betriebsausgabe behandelt, die Veranlagung nach § 164 AO aber offen gehalten werden.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 19. Februar 2020 (IV C 2 - S 2144-g/17/10002)

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