BMF: Anwendungsfragen zur Lizenzschranke (§ 4j EStG)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 27. Januar 2022 ein Schreiben zu Anwendungsfragen zur Lizenzschranke (§ 4j EStG) veröffentlicht.

Hintergrund:

Aufwendungen für Rechteüberlassungen sind beim Schuldner nach Maßgabe des § 4j Absatz 3 EStG nicht oder nur anteilig abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG ist (§ 4j Absatz 1 Satz 1 EStG).

Die Abzugsbeschränkung findet keine Anwendung, soweit die auf die entsprechenden Einnahmen beim Gläubiger angewandte Präferenzregelung dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht (§ 4j Absatz 1 Satz 4 EStG). Dieser wurde in Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu OECD-BEPS Aktionspunkt 51 definiert.

In dem Schreiben nimmt das BMF zu folgenden Punkten Stellung:

  1. Präferenzregelung i. S. d. § 4j Absatz 1 Satz 1 EStG

    1. Abweichen von der Regelbesteuerung

    2. Niedrige Besteuerung i. S. d. § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG

  2. Nexus-Konformität i. S. d. § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG

    1. Prüfung der Nexus-Konformität durch die OECD

    2. Prüfung der Nexus-Konformität auf nationaler Ebene

  3. Beweislastverteilung

    1. Betriebsausgabenabzug und Abzugsbeschränkung

    2. Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

    3. Nachweis der Regelbesteuerung

    4. Ausnahme bei Nexus-Konformität der Präferenzregelung

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 05. Januar 2022, IV C 2 - S 2144-g/20/10002 :007.

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